TE Vfgh Beschluss 2023/9/19 E2530/2023

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §7 Abs2, §35 Abs2, §82 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde sowie Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das nach den Beschwerdeangaben am 27. Juni 2023 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist – auf Grund der Bereithaltung zur Abholung des am 15. Juni 2023 hinterlegten Erkenntnisses ab dem Folgetag – am 28. Juli 2023 abgelaufen. Die erst am 8. August 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

2. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita, b, c und d sowie Z5 ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und der Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie [vorläufig aus Amtsgeldern vorgenommener] Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhaltes anordnet) gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen ist.2. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita, b, c und d sowie Z5 ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und der Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie [vorläufig aus Amtsgeldern vorgenommener] Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhaltes anordnet) gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen ist.

Schlagworte

Beschwerdefrist, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2530.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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