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16/01 Medien, PresseförderungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Wortfolge des PresseförderungsG betreffend den Ausschluss außerordentlicher Fördermaßnahmen für Wochenzeitungen wegen des durch diese Aufhebung völlig veränderten und dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren InhaltsRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags betreffend die Wortfolge "von Tageszeitungen" des §12b PresseförderungsG idF BGBl I 24/2020.Unzulässigkeit des Antrags betreffend die Wortfolge "von Tageszeitungen" des §12b PresseförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,.
Die Antragstellerin begehrt lediglich den Ausspruch, dass die Wortfolge "von Tageszeitungen" in §12b Abs1 PresseFG 2004 idF BGBl I 24/2020 verfassungswidrig war. Der - nur für Medieninhaber von Tageszeitungen gedachte - Druckkostenbeitrag würde durch den begehrten Ausspruch, insbesondere im Lichte des weiten Anwendungsbereiches des im selben Abschnitt geregelten §12c PresseFG 2004 idF BGBl I 82/2020, auf Medieninhaber aller erdenklichen Arten von Printmedien ausgedehnt werden, etwa auch auf Medieninhaber von bloß monatlich, quartalsweise oder jährlich erscheinenden Zeitschriften. Der begehrte Ausspruch wäre ein dem VfGH verwehrter Akt positiver Gesetzgebung, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist. Bei diesem Ergebnis ist nicht auf die Frage einzugehen, ob die Anfechtung von Statutar- oder Selbstbindungsgesetzen mittels Anträgen nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG überhaupt zulässig ist.Die Antragstellerin begehrt lediglich den Ausspruch, dass die Wortfolge "von Tageszeitungen" in §12b Abs1 PresseFG 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020, verfassungswidrig war. Der - nur für Medieninhaber von Tageszeitungen gedachte - Druckkostenbeitrag würde durch den begehrten Ausspruch, insbesondere im Lichte des weiten Anwendungsbereiches des im selben Abschnitt geregelten §12c PresseFG 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2020,, auf Medieninhaber aller erdenklichen Arten von Printmedien ausgedehnt werden, etwa auch auf Medieninhaber von bloß monatlich, quartalsweise oder jährlich erscheinenden Zeitschriften. Der begehrte Ausspruch wäre ein dem VfGH verwehrter Akt positiver Gesetzgebung, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist. Bei diesem Ergebnis ist nicht auf die Frage einzugehen, ob die Anfechtung von Statutar- oder Selbstbindungsgesetzen mittels Anträgen nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG überhaupt zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Presseförderung, COVID (Corona), VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G215.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023