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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2, Art139 Abs1 Z2, Art139 Abs4Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer COVID-Maßnahmenverordnung betreffend die Verpflichtung zur selbstüberwachten Heimquarantäne nach der Einreise aus einem Nachbarstaat mangels hinreichender Dokumentation der EntscheidungsgrundlagenRechtssatz
Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegten Verordnungsakten zur Stammfassung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (BGBl II 87/2020) sowie zu den bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ergangenen Novellen dieser Verordnung (BGBl II 92/2020, BGBl II 104/2020, BGBl II 111/2020, BGBl II 129/2020 und BGBl II 149/2020) enthalten zwar Entwürfe, Korrespondenzen mit rechtspolitischen Erwägungen und jeweils den unterfertigten Verordnungstext, jedoch keine im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §25 EpiG maßgeblichen Ausführungen oder Unterlagen zu den sachlichen Entscheidungsgrundlagen.Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegten Verordnungsakten zur Stammfassung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten Bundesgesetzblatt Teil 2, 87 aus 2020,) sowie zu den bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ergangenen Novellen dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 129 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 149 aus 2020,) enthalten zwar Entwürfe, Korrespondenzen mit rechtspolitischen Erwägungen und jeweils den unterfertigten Verordnungstext, jedoch keine im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §25 EpiG maßgeblichen Ausführungen oder Unterlagen zu den sachlichen Entscheidungsgrundlagen.
(Anlassfall E2130/2021 v 21.09.2021, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Verordnungserlassung, Grundlagenforschung, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Bindung (des Verordnungsgebers)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V65.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023