RS Vfgh 2023/9/21 V33/2023 (V33/2023-9)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2023
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Index

L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir FreizeitwohnsitzabgabeG §1, §4
Tir Freizeitwohnsitz- und LeerstandsabgabeG
Tir AufenthaltsabgabeG 2003
FreizeitwohnsitzabgabeV des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck vom 22.11.2019
FreizeitwohnsitzabgabeV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25.10.2022
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Innsbruck betreffend die Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe; keine Ausführungen betreffend die Art der – nicht durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzabgabepauschale abgedeckten – finanziellen Belastungen für die Gemeinde; Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz kann nicht allein auf den Verkehrswert gestützt werden

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck vom 22.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wegen Verstoßes gegen §4 Abs3 TFWAG.

Die Verordnung stützt sich auf §4 Abs3 TFWAG, LGBl 79/2019, aufgehoben durch das TFLAG, LGBl 86/2022. Diese Bestimmung ermächtigte die Gemeinden die Höhe der Abgabe durch Verordnung festzulegen, wobei in Abhängigkeit von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes jeweils Mindest- und Höchstsätze durch den Landesgesetzgeber festgelegt waren. Innerhalb dieser Bandbreiten war bei der Festlegung der Abgabe auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Stadt Innsbruck hat mit der auf §4 Abs3 TFWAG gestützten Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung die Abgabe jeweils mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz festgelegt. Im Fall der Festlegung der - finanzverfassungsrechtlich als Zweitwohnsitzabgabe zu wertenden - Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen.Die Verordnung stützt sich auf §4 Abs3 TFWAG, Landesgesetzblatt 79 aus 2019,, aufgehoben durch das TFLAG, Landesgesetzblatt 86 aus 2022,. Diese Bestimmung ermächtigte die Gemeinden die Höhe der Abgabe durch Verordnung festzulegen, wobei in Abhängigkeit von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes jeweils Mindest- und Höchstsätze durch den Landesgesetzgeber festgelegt waren. Innerhalb dieser Bandbreiten war bei der Festlegung der Abgabe auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Stadt Innsbruck hat mit der auf §4 Abs3 TFWAG gestützten Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung die Abgabe jeweils mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz festgelegt. Im Fall der Festlegung der - finanzverfassungsrechtlich als Zweitwohnsitzabgabe zu wertenden - Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen.

Da weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen Ausführungen dazu zu entnehmen sind, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben (Freizeitwohnsitzpauschale) abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist, erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig.

Zwar legt die Tiroler Landesregierung dar, dass die Immobilienpreise in der Stadt Innsbruck im landesweiten Vergleich deutlich über jenen liegen, die in anderen Bezirken erzielt werden. Eine Ausschöpfung im Höchstsatz kann allerdings nicht allein auf die Höhe der Verkehrswerte gestützt werden, ohne die durch Freizeitwohnsitze bedingten überdurchschnittlichen Belastungen der Gemeinde für Freizeitwohnsitze darzulegen. Dazu führt der Stadtmagistrat Innsbruck in seiner Äußerung die Anzahl und Fläche der Parkanlagen sowie die Anzahl an Spiel- und Sportanlagen samt Zahl der Sport- und Spielgeräte sowie die Länge des Wander- und Radwegenetzes an, wobei er weiter ausführt, dass diese Infrastrukturen "zwar nicht ausschließlich, aber doch zu einem nicht geringen Teil einer touristischen Nutzung unterliegen, [...] ohne dass sich dieser Umstand in einer Zuweisung von Ertragsanteilen oder der Tourismusabgabe widerspiegeln würde". Diese allgemein gehaltenen Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung darauf Bedacht genommen hätte, in welchem Ausmaß mit Freizeitwohnsitzen in Zusammenhang stehende Aufwendungen anfallen und in welchem Ausmaß diese durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzpauschale abgegolten sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnsitz Freizeit-, Wohnsitz Zweit-, Abgaben Gemeinde-, Gebühr, Fremdenverkehr, Verordnungserlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag, Finanzausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V33.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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