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70/05 SchulpflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des SchulpflichtG 1985 und des SchulunterrichtsG wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (näher bezeichneter Wortfolgen des §11 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023, und der §§42 und 73 SchUG idF BGBl I 37/2023) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (näher bezeichneter Wortfolgen des §11 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023,, und der §§42 und 73 SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulpflicht, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G224.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023