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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des Disziplinarstatus für Rechtsanwälte betreffend das Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit mangels Darlegung der aktuellen unmittelbaren BetroffenheitRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolgen "sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie", "und der Disziplinarentscheidungen" sowie "jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens" in §79 DSt idF BGBl I 190/2013.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolgen "sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie", "und der Disziplinarentscheidungen" sowie "jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens" in §79 DSt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er durch die Bestimmung gehindert sei, über den Verlauf und die Ergebnisse einer konkreten Disziplinarsache zu berichten. Er hat damit seine aktuelle Betroffenheit nicht dargelegt. Soweit er sich auf OGH 12.12.2022, 22 Ds 8/22d (22 Ds 9/22a), bezieht, war der Antragsteller in diesem Disziplinarverfahren Beschuldigter und darf er daher gemäß §79 DSt ohnehin über den Ausgang des Disziplinarverfahrens insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G126.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024