TE Vfgh Beschluss 2023/9/22 G281/2022

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Veröffentlicht am 22.09.2023
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Index

L80 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
Nö ROG 2014 §36
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Nö RaumOG betreffend die Leistung einer Entschädigung bei (un)entgeltlichem Erwerb von Baugrundstücken, wenn durch den Bebauungsplan die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzung ausgeschlossen wird

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §36 Abs2 Z1, 2, 3 und des Schlusssatzes des §36 Abs2, sowie in §36 Abs3 und Abs5 jeweils die Wortfolge "nach Abs2" NÖ ROG 2014 idF LGBl 3/2015. Es liege ein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Antragstellerin erachtet §36 Abs1 NÖ ROG 2014 als nicht verfassungswidrig, sondern einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §36 Abs2 Z1, 2, 3 und des Schlusssatzes des §36 Abs2, sowie in §36 Abs3 und Abs5 jeweils die Wortfolge "nach Abs2" NÖ ROG 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 2015,. Es liege ein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Antragstellerin erachtet §36 Abs1 NÖ ROG 2014 als nicht verfassungswidrig, sondern einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich.

2. Die Antragstellerin behauptet einerseits die Verfassungswidrigkeit des §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014, weil diese Bestimmung eine Entschädigung lediglich für den Fall entgeltlichen Erwerbes des Baugrundstückes vorsehe, nicht aber – wie im Fall der Antragstellerin – für unentgeltliche, was der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.341/2011) widerspreche.2. Die Antragstellerin behauptet einerseits die Verfassungswidrigkeit des §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014, weil diese Bestimmung eine Entschädigung lediglich für den Fall entgeltlichen Erwerbes des Baugrundstückes vorsehe, nicht aber – wie im Fall der Antragstellerin – für unentgeltliche, was der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.341 aus 2011,) widerspreche.

Wie allerdings die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ergeben sowohl eine systematische Interpretation als auch eine historische Interpretation eindeutig, dass §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014 sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge umfasst, sodass im Hinblick auf VfSlg 19.341/2011 keine Bedenken bestehen.Wie allerdings die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ergeben sowohl eine systematische Interpretation als auch eine historische Interpretation eindeutig, dass §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014 sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge umfasst, sodass im Hinblick auf VfSlg 19.341 aus 2011, keine Bedenken bestehen.

3. Soweit die Antragstellerin auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, §36 Abs2 Z1 und Z3 NÖ ROG 2014 sei verfassungswidrig, weil diese Vorschriften nicht für jede gravierende Einschränkung der im Bebauungsplan festgelegten Nutzung eine Entschädigung vorsähen, ist sie auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (VfSlg 20.397/2020), wonach der Gesetzgeber nicht jedenfalls verpflichtet ist, eine Entschädigung vorzusehen (zB VfSlg 2572/1953, 2680/1954; VfGH 4.10.2018, E1818/2018; im Zusammenhang mit planlichen Nutzungsbeschränkungen s. auch VfSlg 19.341/2011). Es ist dabei jedoch stets zu prüfen, ob die Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl etwa VfSlg 13.587/1993). Der Verfassungsgerichtshof geht darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Entschädigung in jenen Fällen verfassungsrechtlich geboten sein kann, in denen einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes "Sonderopfer" auferlegt wird. Angesichts der Festlegungen im Bebauungsplan ist ein "Sonderopfer" der Antragstellerin nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt auch, dass die angefochtene Regelung nicht den von der Antragstellerin behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.3. Soweit die Antragstellerin auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, §36 Abs2 Z1 und Z3 NÖ ROG 2014 sei verfassungswidrig, weil diese Vorschriften nicht für jede gravierende Einschränkung der im Bebauungsplan festgelegten Nutzung eine Entschädigung vorsähen, ist sie auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (VfSlg 20.397 aus 2020,), wonach der Gesetzgeber nicht jedenfalls verpflichtet ist, eine Entschädigung vorzusehen (zB VfSlg 2572 aus 1953,, 2680 aus 1954,; VfGH 4.10.2018, E1818/2018; im Zusammenhang mit planlichen Nutzungsbeschränkungen s. auch VfSlg 19.341 aus 2011,). Es ist dabei jedoch stets zu prüfen, ob die Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht vergleiche etwa VfSlg 13.587 aus 1993,). Der Verfassungsgerichtshof geht darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Entschädigung in jenen Fällen verfassungsrechtlich geboten sein kann, in denen einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes "Sonderopfer" auferlegt wird. Angesichts der Festlegungen im Bebauungsplan ist ein "Sonderopfer" der Antragstellerin nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt auch, dass die angefochtene Regelung nicht den von der Antragstellerin behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Raumordnung, Bebauungsplan, Entschädigung, Auslegung historische, Auslegung systematische, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G281.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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