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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens und Zuspruch der Kosten auf Grund materieller Klaglosstellung durch die – nach Beschwerdeeinbringung ergangene – Entscheidung der Behörde im SäumnisbeschwerdeverfahrenRechtssatz
Rechtsschutzziel einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG (Säumnisbeschwerde) ist, die Entscheidung über den unerledigten Antrag herbeizuführen. Indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28.06.2023 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2022 entschieden hat, ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Genüge getan. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kommt es dabei nur auf die Erledigung des Antrages an und nicht darauf, ob diesem vollinhaltlich, zum Teil oder gar nicht entsprochen wurde, zumal dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung inhaltlicher Bedenken gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art130 Abs1 Z1 B-VG offensteht, von dem er im Übrigen auch Gebrauch gemacht hat. Es kommt folglich auch nicht darauf an, ob das BFA am 03.07.2023 (Zustellungszeitpunkt des Bescheides) zur Erlassung des Bescheides noch zuständig war. Es ist auch nicht relevant, dass dieser Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid gemäß §13 Abs1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, da damit lediglich einzelne Rechtswirkungen des Bescheides suspendiert werden. Der Bescheid gehört aber dennoch bereits dem Rechtsbestand an, weshalb keine Säumnis des BFA mehr vorliegt. Da dem vom Beschwerdeführer im Säumnisbeschwerdeverfahren verfolgten Rechtsschutzziel dadurch entsprochen wurde, dass das BFA mit genanntem Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat, ist der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Säumnisbeschwerde nicht mehr beschwert.
Dem Beschwerdeführer gebührt Kostenersatz, weil er durch eine Entscheidung des BFA, dem als belangter Behörde Parteistellung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, materiell klaglos gestellt wurde und der Erfolg seiner Beschwerde offen zu Tage liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Säumnisbeschwerde, VfGH / Kosten, Beschwer, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1146.2023Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023