Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer FußgängerzonenV für das Gemeindegebiet von Schattendorf wegen der Möglichkeit der Beantragung einer AusnahmebewilligungRechtssatz
Gemäß §76a StVO 1960 ist in einer Fußgängerzone jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des §45 StVO 1960 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt. Eine Ausnahmebewilligung iSd §45 StVO 1960 betreffend die FußgängerzonenV des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, GZ: 612-09/2023, stellt einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten des auf Grund der angefochtenen Verordnung bestehenden Fahrverbots dar. Der Umstand, dass es bei der Bearbeitung von Anträgen zu (auch längeren) Wartezeiten kommen kann, vermag daran nichts zu ändern. Damit steht dem Antragsteller ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen die die Ausnahme versagende (letztinstanzliche) Entscheidung die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fußgängerzone, VfGH / Individualantrag, VfGH / Umweg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Verkehrsbeschränkungen, Fahrverbot, AusnahmebewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V319.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023