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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Inzing betreffend ein konkretes GrundstückSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Inzing, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Inzing am 10. November 2005, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 2005, soweit sich dieser auf das Grundstück Nr 2400, KG Inzing, bezieht:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Erfordernis ausreichender Grundlagenforschung im Verfahren der Verordnungserlassung vgl zB VfSlg 12.926/1991, 14.143/1995, 17.224/2004, 19.075/2010, 20.169/2017; zum planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vgl zB VfSlg 11.075/1986, 14.375/1995, 15.682/1999, 16.372/2001, 17.894/2006, 20.009/2015) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Erfordernis ausreichender Grundlagenforschung im Verfahren der Verordnungserlassung vergleiche zB VfSlg 12.926 aus 1991,, 14.143 aus 1995,, 17.224 aus 2004,, 19.075 aus 2010,, 20.169 aus 2017,; zum planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vergleiche zB VfSlg 11.075 aus 1986,, 14.375 aus 1995,, 15.682 aus 1999,, 16.372 aus 2001,, 17.894 aus 2006,, 20.009 aus 2015,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, VfGH / Ablehnung, Planungsakte Verfahren, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V267.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023