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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem BG Leopoldstadt und dem BVwG mangels Vorliegens der Voraussetzungen; Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung (von Bestimmungen) des 2. COVID-19-HochschulG mangels LegitimationRechtssatz
Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht ersichtlich sei, worin im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse liegen solle, da kein strittiges Rechtsverhältnis klargestellt werden müsse und die Antragstellerin dazu auch keine weiteren Ausführungen getroffen habe. Das BVwG hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die gegen den Bescheid des Rektorates erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien und (in der Folge) das BVwG haben damit nicht schlechthin ihre Zuständigkeit, sondern bloß die Voraussetzungen für die - nur ausnahmsweise zulässige - Erlangung eines Feststellungsbescheides verneint. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für einen verneinenden Kompetenzkonflikt sowie eine Zuständigkeit des VfGH nicht vor.
Die angefochtene Bestimmung bildet keine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Das Erstgericht hat die Klage der Antragstellerinnen zurückgewiesen, weil kein Fall des §1 JN vorliege und es der Klage daher an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges mangle. Der Umstand, dass das Erstgericht das Handeln der beklagten Partei allenfalls auch im Hinblick auf §1 Abs1 2. COVID-19-HochschulG nicht als bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN gewertet hat, bedeutet nicht, dass §1 Abs1 oder auch eine andere Bestimmung des 2. COVID-19-HochschulG vom Gericht unmittelbar angewendet wurde oder unmittelbar anzuwenden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Legitimation, Zuständigkeit, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:KI4.2022Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023