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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend die Verfahrenshilfe; Zurückstellung des Verfahrenshilfeantrags zur Verbesserung ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Die Erhebung eines (Partei-)Antrages aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen prozessleitenden Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist nicht zulässig, weil damit keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint als offenbar aussichtslos, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G451.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023