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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Fristverlängerung wegen Unzulässigkeit der Erstreckung der Frist sowie auf Aufhebung von Wortfolgen in §19 und §22 JNRechtssatz
Mit dem Schreiben vom 13.09.2023 beantragte die Antragstellerin, die mit der Verfügung vom 04.09.2023 gesetzte Frist von einer Woche hinsichtlich eines Verbesserungsauftrags zu verlängern. Begründend brachte diese vor, dass die Kanzlei krankheitsbedingt unbesetzt sei. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin verhindert, dem Verbesserungsauftrag ordnungsgemäß binnen einer Woche nachzukommen. Die Mängelbehebungsfrist ist der stRsp des VfGH zufolge nicht erstreckbar, wenn für die Erbringung eines verfahrenseinleitenden Antrags eine Frist einzuhalten war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristen, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G411.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023