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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung einer bereits außer Kraft getretenen Straßenverkehrsverordnung infolge grober Verkennung der RechtslageRechtssatz
Der Beschwerdeführerin wird ein Verstoß gegen Punkt 4. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12.04.2016, WBS1-V-05399/045, zur Last gelegt (Einbiegen mit einem Personenkraftwagen entgegen dem angebrachten Vorschriftszeichen "Einbiegen nach links verboten"). Dabei ließ das LVwG Niederösterreich jedoch unbeachtet, dass diese Verordnungsbestimmung mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 04.04.2017, WBS1-V-05399/045, aufgehoben wurde und daher zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Kraft stand. Das LVwG Niederösterreich hat die Bestrafung der Beschwerdeführerin sohin auf eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift gestützt, ohne sich - insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Abbiegen in die von ihr gewählte Zufahrt zu einem bestimmten Grundstück nicht verboten sei - mit der Frage zu befassen, ob die Strafbarkeit auf einer anderen Rechtsgrundlage bestanden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2902.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023