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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden substituierenden Rechtsanwalt in belegter HöheRechtssatz
Für den VfGH geht- trotz des Vermerks "An: Vwgh [sic]" auf der Gebührennote - aus dem Antrag des substituierenden Rechtsanwalts auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen hinsichtlich der für einen Dolmetscher angefallenen Gebühren hinreichend hervor, dass die Kosten für die Rechtsverfolgung vor dem VfGH angefallen sind, zumal die Gebührennote auch die Passage "Aktenzeichen: E2628/2023" enthält und der Einschreiter sich im Antrag ausdrücklich auf die zu E2628/2023 bewilligte Verfahrenshilfe und den diesbezüglichen Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2628.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023