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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden substituierenden Rechtsanwalt in belegter HöheSpruch
Dem Antrag des Rechtsanwaltes Dr. Michael VALLENDER, Paulanergassse 10, 1040 Wien, als Vertreter zur Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache des ***, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2023, Z W207 2268690-1/11E, auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß §20 Abs2 VfGG im Umfang von € 168,00 stattgegeben.
Begründung
Begründung
1. Der einschreitende Rechtsanwalt substituiert den dem Beschwerdeführer zu E2628/2023 als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt im gesamten Verfahren und begehrt mit seinem Schriftsatz vom 27. September 2023 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 168,00. Bei diesem Betrag handelt es sich um Gebühren, die für einen Dolmetscher angefallen sind. Eine Kopie der Gebührennote eines Dolmetschers ist dem Antrag beigeschlossen.1. Der einschreitende Rechtsanwalt substituiert den dem Beschwerdeführer zu E2628/2023 als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt im gesamten Verfahren und begehrt mit seinem Schriftsatz vom 27. September 2023 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 168,00. Bei diesem Betrag handelt es sich um Gebühren, die für einen Dolmetscher angefallen sind. Eine Kopie der Gebührennote eines Dolmetschers ist dem Antrag beigeschlossen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (vgl VfGH 21.2.2014, U2633/2012 mwN).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind behauptete Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO vergleiche VfGH 21.2.2014, U2633/2012 mwN).
Für den Verfassungsgerichtshof geht– trotz des Vermerkes "An: Vwgh [sic]" auf der Gebührennote – aus dem Antrag hinreichend hervor, dass die Kosten für die Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof angefallen sind, zumal die Gebührennote auch die Passage "Aktenzeichen: E2628/2023" enthält und der Einschreiter sich im Antrag ausdrücklich auf die zu E2628/2023 bewilligte Verfahrenshilfe und den diesbezüglichen Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. August 2023, Z 1055/2023, bezieht.Für den Verfassungsgerichtshof geht– trotz des Vermerkes "An: Vwgh [sic]" auf der Gebührennote – aus dem Antrag hinreichend hervor, dass die Kosten für die Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof angefallen sind, zumal die Gebührennote auch die Passage "Aktenzeichen: E2628/2023" enthält und der Einschreiter sich im Antrag ausdrücklich auf die zu E2628/2023 bewilligte Verfahrenshilfe und den diesbezüglichen Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. August 2023, Ziffer 1055 /, 2023,, bezieht.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2628.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023