TE Vfgh Beschluss 2023/10/4 E138/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VwGVG §8a
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung der Zuerkennung von Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht Wien mangels Legitimation; Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge Erlassung der Entscheidung in der Hauptsache

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen demnach bloß theoretische Bedeutung besitzen (vgl VfGH 1.3.2022, E4166/2021; allgemein auch 8.6.2017, E2537/2016 mwN). 1. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen demnach bloß theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VfGH 1.3.2022, E4166/2021; allgemein auch 8.6.2017, E2537/2016 mwN).

2. Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15. März 2023, schriftliche Ausfertigung vom 19. April 2023, im Verfahren, auf das sich der Verfahrenshilfeantrag an das Verwaltungsgericht Wien bezieht, in der Sache entschieden. Dieses ist somit abgeschlossen (womit eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht gegebenenfalls die Entscheidung in der Hauptsache mit einem Mangel belasten würde, siehe VwGH 8.10.2020, Ra 2019/03/0100). Damit mangelt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.

3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Beschwer, Verwaltungsgericht, Rechtsschutz, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E138.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten