TE Vfgh Beschluss 2023/10/4 E1306/2023

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 2005 §3, §8
VfGG §7 Abs2, §86, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund eines neuerlichen Asylantrags; kein Kostenzuspruch

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
II.römisch zwei.
Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid vom 20. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid vom 20. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12. April 2023 die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vorliegende – auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12. April 2023 die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vorliegende – auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

2. Mit Bescheid des BFA vom 27. Juni 2023 wurde einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 AsylG 2005 stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß §3 Abs5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Mit Verfügung vom 4. September 2023 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob er sich für klaglos gestellt erachte. Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, sodass selbst eine das angefochtene Erkenntnis bzw den angefochtenen Beschluss aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers (mehr) zu bewirken vermag, ist ein Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen (vgl zB VfSlg 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004, 19.501/2011; VfGH 24.9.2015, U32/2014; 8.6.2017, E2537/2016).4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, sodass selbst eine das angefochtene Erkenntnis bzw den angefochtenen Beschluss aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers (mehr) zu bewirken vermag, ist ein Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen vergleiche zB VfSlg 15.209 aus 1998,, 16.228 aus 2001,, 17.291 aus 2004,, 19.501 aus 2011,; VfGH 24.9.2015, U32/2014; 8.6.2017, E2537/2016).

5. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken (vgl VfGH 24.9.2015, U32/2014).5. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken vergleiche VfGH 24.9.2015, U32/2014).

Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

6. Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

7. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg 17.291/2004, 18.172/2007, 18.868/2009, 19.501/2010). 7. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg 17.291 aus 2004,, 18.172 aus 2007,, 18.868 aus 2009,, 19.501 aus 2010,).

8. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1306.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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