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31/04 BundesbeteiligungenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Ausschluss von Banken von Förderungen für Unternehmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie; Ausschluss des gesamten Finanzsektors von den Begünstigungen im Gestaltungsspielraum des VerordnungsgebersRechtssatz
Das Vorbringen lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten -, dass Unternehmen, die das Wechselstubengeschäft iSd §1 Abs1 Z22 BWG ausüben, nicht mit Kreditinstituten verglichen werden könnten und wie diese von der Gewährung von Zuschüssen, Verlustersatz oder Ausfallboni ausgeschlossen werden - als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt innerhalb des dem Verordnungsgebers zustehenden Spielraumes, einen ganzen Sektor, nämlich den Finanzsektor, zu dem unter anderem alle Unternehmen, welche Bankgeschäfte iSd Bankwesengesetzes durchführen, gehören, gleichermaßen von den in der Fixkostenzuschuss-VO, der Ausfallsbonus-VO und der Verlustersatz-VO festgelegten finanziellen Mitteln auszuschließen. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen danach zu differenzieren, welche Bankgeschäfte ein (Kredit-)Institut betreibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Förderungen, Bankwesen, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V233.2022Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023