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31/04 BundesbeteiligungenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Ausschluss von Banken von Förderungen für Unternehmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie; Ausschluss des gesamten Finanzsektors von den Begünstigungen im Gestaltungsspielraum des VerordnungsgebersSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
1.2. Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit von (näher bezeichneten Wortfolgen in) Punkt 3.2.1 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (im Folgenden: Fixkostenzuschuss-VO), von (näher bezeichneten Wortfolgen in) Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (im Folgenden: Ausfallsbonus-VO) sowie von (näher bezeichneten Wortfolgen in) Punkt 3.2.1 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (im Folgenden: Verlustersatz-VO). Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie den Grundrechten auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK und auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG, alle "Kreditinstitute gemäß BWG" von der Gewährung der in den Verordnungen vorgesehenen finanziellen Mittel auszuschließen. Unternehmen, welche – wie die antragstellende Partei – das Wechselstubengeschäft im Sinne des §1 Abs1 Z22 BWG ausüben, könnten nicht mit Kreditinstituten verglichen werden, welche Bankgeschäfte im Sinne des §1 Abs1 Z1 bis 21 BWG ausüben; Wechselstuben seien mit Tourismus- und Gastronomiebetrieben vergleichbar, welchen die in den Verordnungen vorgesehenen finanziellen Mittel gewährt würden.
1.3. Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt innerhalb des dem Verordnungsgebers zustehenden Spielraumes, einen ganzen Sektor, nämlich den Finanzsektor, zu dem unter anderem alle Unternehmen, welche Bankgeschäfte im Sinne des Bankwesengesetzes durchführen, gehören, gleichermaßen von den in der Fixkostenzuschuss-VO, der Ausfallsbonus-VO und der Verlustersatz-VO festgelegten finanziellen Mitteln auszuschließen. Der Verordnungsgeber ist dementsprechend nicht verpflichtet, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen danach zu differenzieren, welche Bankgeschäfte ein (Kredit-)Institut betreibt.
2. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).2. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Förderungen, Bankwesen, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V233.2022Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023