RS Vfgh 2023/10/5 G172/2022, V172/2022 (G172/2022-14; G172/2022, V172/2022)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
31/04 Bundesbeteiligungen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art2
COVID-19-WohlverhaltensG §1, §2, §3 Z4, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10
AusfallbonusV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 74/2021 Anhang Punkt 3.1.7
ABBAG-Gesetz §3b
FinStrG §31
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 01.11.2024 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  2. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 31.12.2021 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  3. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021
  4. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 16.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020
  1. FinStrG Art. 1 § 31 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 23.10.2019 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.08.2008 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  12. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  14. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  15. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.1986 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des COVID-19-WohlverhaltensG sowie einer Wortfolge der AusfallbonusV betreffend den Ausschluss von Förderungen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie im Falle einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung des Unternehmens; Unsachlichkeit des Ausschlusses mangels Normierung einer zeitlichen Grenze für eine – auch weit zurückliegende – Abgabenhinterziehung; keine gesetzliche Deckung des Anhangs der AusfallbonusV im ABBAG-Gesetz infolge Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung

Rechtssatz

Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG, BGBl I 11/2021 sowie der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 74/2021. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebungen mit Ablauf des 15.04.2024.Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2021, sowie der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebungen mit Ablauf des 15.04.2024.

Obwohl der Antrag als sogenannter Quasi-Anlassfall anzusehen ist, hat die mit E v 05.10.2023, G265/2022, bewirkte Aufhebung des §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG-Gesetz keine Auswirkungen auf den vorliegenden Antrag. Der VfGH hat keine Gesetzesbestimmung aufgehoben, welche eine materiell- oder verfahrensrechtliche Grundlage für die angefochtene Bestimmung des Anhanges zur VO Ausfallsbonus I ist. Durch die Aufhebung verliert die COFAG als beklagte Partei des gerichtlichen Anlassverfahrens auch nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Die klagende Partei im gerichtlichen Ausgangsverfahren, welche die antragstellende Partei in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist, wird sohin durch die Aufhebung des §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG-Gesetz nicht gehindert, das gerichtliche (Anlass-)Verfahren gegen die beklagte Partei fortzusetzen.Obwohl der Antrag als sogenannter Quasi-Anlassfall anzusehen ist, hat die mit E v 05.10.2023, G265/2022, bewirkte Aufhebung des §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG-Gesetz keine Auswirkungen auf den vorliegenden Antrag. Der VfGH hat keine Gesetzesbestimmung aufgehoben, welche eine materiell- oder verfahrensrechtliche Grundlage für die angefochtene Bestimmung des Anhanges zur VO Ausfallsbonus römisch eins ist. Durch die Aufhebung verliert die COFAG als beklagte Partei des gerichtlichen Anlassverfahrens auch nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Die klagende Partei im gerichtlichen Ausgangsverfahren, welche die antragstellende Partei in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist, wird sohin durch die Aufhebung des §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG-Gesetz nicht gehindert, das gerichtliche (Anlass-)Verfahren gegen die beklagte Partei fortzusetzen.

Die angefochtene Regelung in §3 Z4 Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, und damit auch Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus I sind unsachlich, weil der Gesetz- bzw Verordnungsgeber in der Regelung ausschließlich darauf abstellt, dass in den letzten fünf Jahren vor der Stellung des Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus eine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße auf Grund von Vorsatz über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe verhängt worden ist.Die angefochtene Regelung in §3 Z4 Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, und damit auch Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus römisch eins sind unsachlich, weil der Gesetz- bzw Verordnungsgeber in der Regelung ausschließlich darauf abstellt, dass in den letzten fünf Jahren vor der Stellung des Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus eine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße auf Grund von Vorsatz über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe verhängt worden ist.

Zwar ist es dem Grunde nach nicht unsachlich, finanzielle Maßnahmen an das steuerliche Wohlverhalten zu knüpfen. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber hat jedoch nicht normiert, in welchem Zeitraum die Abgabenhinterziehung stattgefunden haben muss. Dies bedeutet, dass auch Unternehmen von der Gewährung der Hilfsmittel ausgeschlossen sind, die weit zurückliegend in der Vergangenheit eine Abgabenhinterziehung begangen haben. Dies gilt freilich nur unter der Voraussetzung, dass die Verjährung der Strafbarkeit nicht eingetreten ist. Gemäß §31 Abs4 litc FinStrG wird dabei in die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit unter anderem die Zeit nicht eingerechnet, "während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird". Dabei ist von Bedeutung, dass es im Finanzstrafgesetz nur für Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzbehörde zuständig ist, eine absolute Verjährungsfrist für die Strafbarkeit gibt; Vergleichbares gilt für Finanzstrafdelikte, zu deren Verfolgung die Strafgerichte zuständig sind, nicht.

Die angefochtenen Regelungen haben sohin in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Finanzstrafgesetzes zur Folge, dass es keine zeitliche Grenze für den Ausschluss von der Gewährung des Ausfallsbonus wegen weit in der Vergangenheit liegender vorsätzlicher Abgabenhinterziehungen geben kann. Die einzige zeitliche Festlegung für den Ausschluss ist, dass die rechtskräftige Verhängung der Finanzstrafe oder einer entsprechenden Verbandsgeldbuße in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang zwischen der (Nicht-)Gewährung der Ausgleichszahlungen und dem steuerlichen Fehlverhalten sich immer stärker verdünnt und daher keine entscheidende Rolle mehr spielen kann, je länger die vorsätzlich begangene Finanzstraftat zurückliegt.

Nach Auffassung des VfGH ist §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG gleichheitswidrig und findet auch die angefochtene Regelung in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus I - nach Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG - keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen eine unsachliche Festlegung vorgesehen zu haben.Nach Auffassung des VfGH ist §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG gleichheitswidrig und findet auch die angefochtene Regelung in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus römisch eins - nach Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG - keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen eine unsachliche Festlegung vorgesehen zu haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Förderungen, Finanzstrafrecht, Verjährung, Organ Organwalter, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G172.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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