RS Vfgh 2023/10/5 G108/2022 ua, V139/2022 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

31/04 Bundesbeteiligungen
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18, Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litd
ABBAG-Gesetz §3b Abs3
StGG Art2
F-VG 1948 §2
FixkostenzuschussV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 225/2020 idF BGBl II 72/2021 Anhang Punkt 3.2.2
FixkostenzuschussV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G begrenzt bis € 800.000,- BGBl II 497/2020 idF BGBl II 73/2021 Anhang Punkt 3.2.2
VerlustersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 568/2020 idF BGBl II 75/2021 Anhang Punkt 3.2.2
VerlustersatzverlängerungsV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 343/2021 Anhang Punkt 3.2.2
VerlustersatzV III des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 582/2021 Anhang Punkt 3.2.2
AusfallbonusV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 74/2021 Anhang Punkt 3.2.3
AusfallbonusV II des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 342/2021 Anhang Punkt 3.2.3
AusfallbonusV III des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 518/2021 Anhang Punkt 3.2.3
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 01.11.2024 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  2. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 31.12.2021 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  3. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021
  4. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 16.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung einer Bestimmung des ABBAG-Gesetzes sowie verschiedener Verordnungen betreffend die Gewährung von Zuschüssen, Verlustersatz oder Ausfallboni an Unternehmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie; Regelungen der Verordnungen hinsichtlich des Kreises der begünstigten Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung sowie der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten durch die Verordnungsermächtigung gedeckt; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Ausschluss öffentlicher Unternehmen von der Gewährung von Ausgleichsleistungen; kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rücksichtnahme zwischen den Gebietskörperschaften

Rechtssatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung

* des §3b Abs3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), idF BGBl I 228/2021,* des §3b Abs3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 228 aus 2021,,

* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020, idF BGBl II 72/2021,* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, 225 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 72 aus 2021,,

* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,- durch die COFAG (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020, idF BGBl II 73/2021,* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,- durch die COFAG (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 73 aus 2021,,

* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 75/2021,* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, 568 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 75 aus 2021,,

* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), idF BGBl II 343/2021,* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,,

* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), idF BGBl II 582/2021,* des Punktes 3.2.2 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG im Jahr 2022 (VO Verlustersatz römisch drei), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 582 aus 2021,,

* des Punktes 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), idF BGBl II 74/2021,* des Punktes 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2021,,

* des Punktes 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), idF BGBl II 342/2021 sowie* des Punktes 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch zwei), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 342 aus 2021, sowie

* des Punktes 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), idF BGBl II 518/2021.* des Punktes 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,.

Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge.

Kein Verstoß des §3b Abs3 und Abs4 ABBAG-Gesetz gegen das Rechtsstaatsprinzip:

Mit VfSlg 20.518/2021 wurde hinsichtlich §3b Abs1 und Abs2 ABBAG-Gesetz festgehalten, dass bei der Gewährung finanzieller Leistungen - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes und sachlicher Kriterien - ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht und der Regelungsgegenstand der privatrechtsförmigen Förderungsgewährung durch klare Zielsetzungen (ua Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, steuerliches Wohlverhalten, Unternehmenssitz in Österreich, Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes) hinreichend determiniert ist. Die Novellierung des §3b ABBAG-Gesetz durch BGBl I 228/2021 ändert nichts daran, dass die (grundlegenden) Ausführungen des VfGH zur ausreichenden Bestimmtheit der Bestimmung iSd Art18 B-VG weiterhin aufrechtzuerhalten sind und angesichts des Antragsvorbringens keine Veranlassung besteht, von dieser Auffassung abzugehen.Mit VfSlg 20.518 aus 2021, wurde hinsichtlich §3b Abs1 und Abs2 ABBAG-Gesetz festgehalten, dass bei der Gewährung finanzieller Leistungen - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes und sachlicher Kriterien - ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht und der Regelungsgegenstand der privatrechtsförmigen Förderungsgewährung durch klare Zielsetzungen (ua Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, steuerliches Wohlverhalten, Unternehmenssitz in Österreich, Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes) hinreichend determiniert ist. Die Novellierung des §3b ABBAG-Gesetz durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 228 aus 2021, ändert nichts daran, dass die (grundlegenden) Ausführungen des VfGH zur ausreichenden Bestimmtheit der Bestimmung iSd Art18 B-VG weiterhin aufrechtzuerhalten sind und angesichts des Antragsvorbringens keine Veranlassung besteht, von dieser Auffassung abzugehen.

Keine Bedenken gegen die Fixkostenzuschuss-VO:

Bei den in §3b Abs1 ABBAG-Gesetz genannten Kriterien (Sitz oder Betriebsstätte sowie wesentliche operative Tätigkeit in Österreich) handelt es sich um keine abschließende Regelung; durch diese Bestimmung werden lediglich jene (Mindest-)Kriterien festgelegt, die nach dem Gesetz vorliegen müssen, damit eine finanzielle Maßnahme gewährt werden darf. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Maßnahmen hat gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung zu regeln. In diesem Sinne ist der Bundesminister für Finanzen gemäß §3b Abs3 Z1 leg cit unter anderem dazu ermächtigt, den Kreis der begünstigten Unternehmen festzulegen.

Dabei hat der Verordnungsgeber - wie aus §3b Abs4 ABBAG-Gesetz hervorgeht - den Kreis der begünstigten Unternehmen nach den Kriterien der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, der Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) festzulegen. Die angefochtene Regelung der Fixkostenzuschuss-VO ist damit von der Verordnungsermächtigung des §3b Abs3 ABBAG-Gesetz (und den diesen flankierenden Regelungen des ABBAG-Gesetzes) gedeckt.

Bei den einschlägigen Regelungen des ABBAG-Gesetzes und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, so auch bei der Fixkostenzuschuss-VO, handelt es sich nicht um sogenannte (reine) Selbstbindungs- bzw Statutarnormen. Selbstbindungs- bzw Statutargesetze werden dadurch charakterisiert, dass der Gesetzgeber die obersten Organe (im internen Verhältnis) bindet, ohne dass Einzelpersonen berührt werden oder daraus einen Rechtsanspruch ableiten können. Da sich die Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen (im Einvernehmen mit dem Vizekanzler) nicht (nur) an den bzw die Bundesminister, sondern vielmehr auch an die COFAG als einen vom Bund verschiedenen Rechtsträger richten, kommt von vornherein die Qualifikation der genannten Rechtsvorschriften als (bloße) Selbstbindungs- bzw Statutargesetze nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund müssen die einschlägigen Regelungen, auf Grund derer die COFAG die finanziellen Maßnahmen an die zu begünstigenden Unternehmen zu gewähren hat, dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG, aber auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht:

Unternehmen der öffentlichen Hand können in gleicher Weise von Liquiditätsengpässen und Einnahmenausfällen auf Grund der COVID-19-Pandemie betroffen sein. Es steht aber dem "materiell" hinter der jeweiligen juristischen Person stehenden Rechtsträger frei, "seine" Unternehmen von der Gewährung von Zuschüssen auszuschließen. Aus diesem Grund ist es unbedenklich, wenn der Bundesminister für Finanzen (im Einvernehmen mit dem Vizekanzler) in der angefochtenen Verordnungsbestimmung Unternehmen, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehen, von der Gewährung des Fixkostenzuschusses ausnimmt.

Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt aber auch keine Verpflichtung des Bundes, im Alleineigentum von Ländern, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes stehenden Unternehmen in gleicher Weise wie privat Unternehmen Zuschüsse zu gewähren.

Den Rechtsträgern steht es im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften frei, Förderungen an "ihre" Unternehmen zu gewähren. Dass hiefür aus Gründen des unionalen Beihilfenrechtes allenfalls eine Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden muss, vermag an dieser Möglichkeit nichts zu ändern. In diesem Sinne sind die Gebietskörperschaften sowie die sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes primär selbst dafür verantwortlich, "ihre" Unternehmen mit hinreichenden finanziellen Mitteln auszustatten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit der angefochtenen Bestimmung Mehrfach- bzw Überförderungen durch mehrere Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechtes hintanhalten wollte.

Die finanzverfassungsrechtliche Regelung des §2 F-VG (Bund und Länder tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst), bezieht sich zum Ersten gleichermaßen auf von Bund und Ländern zu besorgende Aufgaben der Hoheitsverwaltung wie auch auf Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung sowie zum Zweiten gleichermaßen auf Aufgaben, die in unmittelbarer Staatsverwaltung wahrgenommen werden, wie auch auf Aufgaben, die durch ausgegliederte, im Eigentum von Bund oder Ländern stehende Rechtsträger besorgt werden. Dabei ist auch ohne Bedeutung, ob es sich bei den Aufgaben um sogenannte Pflichtaufgaben (also Aufgaben, deren Erfüllung durch Gesetz vorgeschrieben ist) oder um "freiwillig" übernommene Aufgaben handelt.

Die finanzverfassungsrechtliche Regelung spricht somit im Ergebnis ebenso dafür, dass es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt bzw der Verordnungsgeber dem §3b Abs3 ABBAG-Gesetz keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, wenn in Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-VO (auch) Unternehmen, die im (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleigentum eines Landes oder einer Gemeinde stehen, von der Gewährung der in der Fixkostenzuschuss-VO vorgesehenen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden.

Der Verordnungsgeber differenziert somit in der angefochtenen Bestimmung nach sachlichen Kriterien anhand des materiell hinter der jeweiligen juristischen Person stehenden Rechtsträgers. Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Verpflichtung zur Rücksichtnahme zwischen den Gebietskörperschaften liegt nicht vor.

Die in den anderen Verfahren angefochtenen Bestimmungen stimmen in jeglicher Hinsicht mit der Verordnungsbestimmung des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-VO überein und auch die dargelegten Bedenken entsprechen einander in allen wesentlichen Belangen, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Förderungen, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Berücksichtigungsprinzip, Rechtspolitik, Ausgliederung, Verordnung, VfGH / Präjudizialität, Selbstbindungsgesetz, Finanzverfassung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V139.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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