RS Vfgh 2023/11/27 G987/2023 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
JN §43 Abs3
ZPO §501, §502 Abs2, §502 Abs3, §502 Abs5
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 43 heute
  2. JN § 43 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 43 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ZPO § 501 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der JN und ZPO betreffend die Zuständigkeit der Gerichte; Regelung der Einrede betreffend die (Un-)Zuständigkeit der Gerichte und der zivilprozessualen Streitwertgrenzen für die Erhebung von Rechtsmitteln im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §43 Abs3 zweiter Satz JN idF BGBl I 61/2022, des §501, §502 Abs2 und 3 ZPO, einschließlich der Wortfolge "im §29 KSchG genannter" in §502 Abs5 ZPO idF BGBl 61/2022 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §43 Abs3 zweiter Satz JN in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2022,, des §501, §502 Abs2 und 3 ZPO, einschließlich der Wortfolge "im §29 KSchG genannter" in §502 Abs5 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt 61 aus 2022, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Sobald über eine Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann sich das Gericht nach §43 Abs1 zweiter Satz JN unter anderem nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt. Gem §43 Abs3 JN kann die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit jedoch nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist, wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, aus verfahrensökonomischen Gründen in solchen Konstellationen die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auszuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung gegen Art83 Abs2 B-VG oder den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Außerdem liegt es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Beschränkungen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren und damit einhergehend Beschränkungen der Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelgerichte vorzusehen, sofern diese Beschränkungen sachlich gerechtfertigt sind, den Zugang zu Gericht nicht unverhältnismäßig behindern und nicht dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des §501 ZPO gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt: Zum einen sieht §501 ZPO keinen generellen Ausschluss der Anfechtbarkeit vor, sondern beschränkt die Anfechtbarkeit nur auf bestimmte Gründe, zum anderen erscheint die Streitwertgrenze von € 2.700,- als angemessen für die Anwendung dieser Beschränkung.

Die Erwägungen zu E v 26.11.2015, G430/2015, sind auf Grund des engen sachlichen Zusammenhanges der verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des §502 ZPO zu übertragen. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des §502 Abs2 ZPO, §502 Abs3 ZPO und der angefochtenen Wortfolge in §502 Abs5 ZPO (wonach vorbehaltlich des §502 Abs5 ZPO gegen ein Urteil des Berufungsgerichts die Revision unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand € 5.000,- nicht übersteigt oder € 30.000,- nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat) gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt, zumal auch diese Bestimmungen keinen generellen Ausschluss der Anfechtbarkeit vorsehen, sondern auf bestimmte Gründe beschränken und die Streitwertgrenzen von € 5.000,- bzw € 30.000,- ebenfalls als angemessen erscheinen.

Entscheidungstexte

  • G987/2023 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2023 G987/2023 ua

Schlagworte

Zivilprozess, Gericht Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Bezirksgericht, Rechtspolitik, Eventualantrag, Wertgrenzen (Streitwert), Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G987.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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