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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Genehmigung durch den ErwachsenenvertreterSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 11. Oktober 2023 stellte die Einschreiterin (erneut) einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wegen Verfassungswidrigkeit.
Mit Verfügung vom 3. November 2023 – zugestellt am 6. November 2023 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für die Einschreiterin gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof genehmigt.
Mit Eingabe vom 17. November 2023 teilte der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter innerhalb offener Frist mit, dass er die Prozesshandlung der Einschreiterin nicht genehmigt.
Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN). Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, ErwachsenenvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G877.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024