TE Vfgh Beschluss 2023/11/27 G777/2023, SV4/2023

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140a Abs1
Haager Kindesentführungsübereinkommen, BGBl 512/1988 Art13 Abs1 litb
StGB §195 Abs4
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1, §66
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 195 heute
  2. StGB § 195 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 195 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StGB § 195 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 195 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Haager Kindesentführungsübereinkommens sowie des StGB mangels Darlegung der Bedenken; kein behebbares Formgebrechen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag und Antragsvorbringenrömisch eins. Antrag und Antragsvorbringen

1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin:

"wegen Verstoßes gegen Art8 EMRK und Art7 EUGRC, Art24 EUGRC und Artikel 1 Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern

aus Artikel 13 Absatz 1 litb HKÜ die Wortfolgen

'mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder (…) auf andere Weise' (jeweils inklusive der französischen und englischen Textfassungen, soweit diese verbindlich sind)

in eventu

'mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder' (jeweils inklusive der französischen und englischen Textfassungen, soweit diese verbindlich sind)

in eventu

'schwerwiegenden' (jeweils inklusive der französischen und englischen Textfassung, soweit diese verbindlich ist, nämlich jeweils das Wort 'grave')

wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben oder für unanwendbar zu erklären, und .

aus §195 Abs4 StGB das Wort 'ernsthaft' für verfassungswidrig zu erklären."

2. Die Antragstellerin behauptet pauschal einen Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen Art8 EMRK, Art7 GRC, Art24 GRC und Art1 Abs2 BVG Kinderrechte; eine nähere Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken ist dem Antrag nicht zu entnehmen.

II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in Art13 Abs1 litb "HKÜ" sowie des Wortes "ersthaft" (gemeint wohl "ernstlich") in §195 Abs4 StGB. Die Antragstellerin führt zwar weder den (Lang- oder Kurz-) Titel des angefochtenen Staatsvertrages noch dessen Fundstelle an und unterlässt es somit auch gänzlich, die angefochtenen Fassungen der angegriffenen Vertragsvorschriften zu bezeichnen. Da die Bestimmung jedoch im Antrag wörtlich wiedergegeben ist, ist deutlich erkennbar, dass Art13 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen, BGBl 512/1988, angefochten werden soll (siehe bereits VfGH 9.3.2023, SV1/2022, unter Hinweis auf VfSlg 17.237/2004, 16.773/2002; VfGH 7.10.2015, G24/2013, V12/2013).1. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in Art13 Abs1 litb "HKÜ" sowie des Wortes "ersthaft" (gemeint wohl "ernstlich") in §195 Abs4 StGB. Die Antragstellerin führt zwar weder den (Lang- oder Kurz-) Titel des angefochtenen Staatsvertrages noch dessen Fundstelle an und unterlässt es somit auch gänzlich, die angefochtenen Fassungen der angegriffenen Vertragsvorschriften zu bezeichnen. Da die Bestimmung jedoch im Antrag wörtlich wiedergegeben ist, ist deutlich erkennbar, dass Art13 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt 512 aus 1988,, angefochten werden soll (siehe bereits VfGH 9.3.2023, SV1/2022, unter Hinweis auf VfSlg 17.237 aus 2004,, 16.773 aus 2002,; VfGH 7.10.2015, G24/2013, V12/2013).

2. Gemäß Art140a Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art50 B-VG abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art16 Abs1 B-VG der Art140 B-VG, auf alle anderen Staatsverträge der Art139 B-VG anzuwenden.

Bei dem von der Antragstellerin angefochtenen Haager Kindesentführungsübereinkommen handelt es sich um einen gemäß Art50 B-VG genehmigten Staatsvertrag, auf den somit Art140 B-VG (sinngemäß) anzuwenden ist.

Der Umstand, dass die Antragstellerin – dem Art140a B-VG zuwider – die Aufhebung der angefochtenen vertraglichen Vorschriften statt der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit begehrt, berührt die Zulässigkeit des Antrages nicht, weil das Begehren der Aufhebung voraussetzungsgemäß den Vorwurf der Rechtswidrigkeit – hier: der Verfassungswidrigkeit – und damit das Begehren auf deren Feststellung in sich schließt (VfGH 9.3.2023, SV1/2022; vgl VfSlg 16.628/2002, 19.085/2010).Der Umstand, dass die Antragstellerin – dem Art140a B-VG zuwider – die Aufhebung der angefochtenen vertraglichen Vorschriften statt der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit begehrt, berührt die Zulässigkeit des Antrages nicht, weil das Begehren der Aufhebung voraussetzungsgemäß den Vorwurf der Rechtswidrigkeit – hier: der Verfassungswidrigkeit – und damit das Begehren auf deren Feststellung in sich schließt (VfGH 9.3.2023, SV1/2022; vergleiche VfSlg 16.628 aus 2002,, 19.085 aus 2010,).

3. Gemäß §62 Abs1 erster Satz (iVm §66) VfGG muss ein (Partei-)Antrag das Begehren enthalten, dass der Staatsvertrag bzw das Gesetz seinem gesamten Inhalt nach oder in bestimmten Stellen als verfassungswidrig festzustellen bzw aufzuheben ist. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (allgemein zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.851/1994, 14.802/1997, 17.651/2005; zum Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zB VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015; siehe insbesondere auch VfSlg 20.490/2023).3. Gemäß §62 Abs1 erster Satz in Verbindung mit §66) VfGG muss ein (Partei-)Antrag das Begehren enthalten, dass der Staatsvertrag bzw das Gesetz seinem gesamten Inhalt nach oder in bestimmten Stellen als verfassungswidrig festzustellen bzw aufzuheben ist. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (allgemein zB VfSlg 11.150 aus 1986,, 11.888 aus 1988,, 13.851 aus 1994,, 14.802 aus 1997,, 17.651 aus 2005,; zum Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zB VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015; siehe insbesondere auch VfSlg 20.490 aus 2023,).

4. Eben diesem Erfordernis wird der Antrag der einschreitenden Partei nicht gerecht. Unter dem Titel "Verfassungswidrigkeit des Art13 Abs1 litb HKÜ und des §195 StGB oder diverser Wortfolgen daraus" enthält der Antrag allgemeine Ausführungen zum "HKÜ" sowie Hinweise auf unter anderem die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes. Die Antragstellerin begnügt sich damit, den Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen Art8 EMRK, Art7 GRC, Art24 GRC und Art1 Abs2 BVG Kinderrechte zu behaupten; eine konkrete Darlegung, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, ist dem Antrag an keiner Stelle zu entnehmen.

5. Da das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG kein behebbares Formgebrechen ist, sondern ein Prozesshindernis darstellt (vgl zB VfSlg 15.342/1998 mwN), ist der Antrag zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.5. Da das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG kein behebbares Formgebrechen ist, sondern ein Prozesshindernis darstellt vergleiche zB VfSlg 15.342 aus 1998, mwN), ist der Antrag zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Staatsvertragsprüfung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit, Staatsverträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G777.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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