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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Grund der Möglichkeit, die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des AußStrG in dem gerichtlichen Anlassverfahren vorzubringenRechtssatz
Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages Parteiantrags besteht aber Anwaltszwang, weshalb es dem Parteiantrag an einem formellen Erfordernis mangelt.
Zurückweisung des (neuerlichen) Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Änderung in der Sach- oder Rechtslage sowie der Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des VfGH wegen entschiedener Sache.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §62 Abs2 Z1 und §78 Abs2 AußStrG: Die angefochtenen Bestimmungen sind für den Antragsteller durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.05.2023 wirksam geworden. Eine Antragstellung erscheint daher als offenkundig aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre, weil die Möglichkeit zur Stellung eines Parteiantrags bestand.
(Vgl B v 27.11.2023, G234/2023, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen der EO vor einem Gericht zweiter Instanz.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, VfGH / Zuständigkeit, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G233.2023Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024