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67 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des HeeresentschädigungsG betreffend die Unzulässigkeit der Neufeststellung bei einer Änderung im GesundheitszustandRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§23 Abs2 und 25 Abs1 letzter Satz HEG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz noch den daraus resultierenden Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber beim Übergang vom HVG zum HEG die gesetzliche Inaussichtstellung von Leistungen, die noch nicht im Einzelfall zugesprochen wurden, auslaufen lässt. Ob die gesamte Überleitung von Sozialentschädigungsansprüchen nach dem HVG in das System des HEG (iVm dem ASVG) sachlich ausgestaltet ist, hat der VfGH angesichts des konkreten Anfechtungsumfanges nicht zu beurteilen.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§23 Abs2 und 25 Abs1 letzter Satz HEG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz noch den daraus resultierenden Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber beim Übergang vom HVG zum HEG die gesetzliche Inaussichtstellung von Leistungen, die noch nicht im Einzelfall zugesprochen wurden, auslaufen lässt. Ob die gesamte Überleitung von Sozialentschädigungsansprüchen nach dem HVG in das System des HEG in Verbindung mit dem ASVG) sachlich ausgestaltet ist, hat der VfGH angesichts des konkreten Anfechtungsumfanges nicht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Heeresversorgung, Rechtspolitik, Vertrauensschutz, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, VfGH / Prüfungsumfang, BundesheerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G228.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024