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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art87 Abs2, Art89, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Geschäftsverteilung 2023 des Bezirksgerichts Krems an der Donau mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der ordentlichen GerichtsbarkeitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen
1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "die Geschäftsverteilung 2023 des Bezirksgerichtes Krems an der Donau in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls die Punkte 1., 2., 3., 9. und 13. als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation bringt die Antragstellerin vor, sie sei im Sprengel des Bezirksgerichtes Krems an der Donau wohnhaft und müsse sich daher jederzeit vergegenwärtigen, in einem gerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Krems an der Donau als Partei beteiligt zu sein. Die angefochtene Geschäftsverteilung greife daher in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre der Antragstellerin ein.
Der Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragstellerin sei in jedem Gerichtsverfahren gegeben. Es bestehe in jedem Fall die Gefahr, dass die verfassungswidrige Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Krems an der Donau schlagend werde, wenn gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werde. Es drohe daher unmittelbar und jederzeit ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin. Die Geltendmachung dieser Verfassungswidrigkeit in einem anderen Verfahren sei nicht möglich, zumal aus Sicht des Obersten Gerichtshofes eine Verfassungswidrigkeit bei Geschäftsverteilungen der ordentlichen Gerichte nicht gegeben sei. Ein sinnloses Rechtsmittel zu erheben, sei der Antragstellerin nicht zumutbar, zumal sie mit unnötigen Kostenfolgen zu rechnen hätte.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§27 des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. 217/1896, idF BGBl 119/2013 lautet folgendermaßen:§27 des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 119 aus 2013, lautet folgendermaßen:
"§27. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluß über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlußfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.
(3) Der Personalsenat hat jeweils im Dezember die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluß vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlußfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.
(4) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Numerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und - bei mehreren Geschäftsabteilungen - die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.
[…]."
III. Zur Zulässigkeitrömisch drei. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2. Gemäß Art87 Abs2 B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden richterlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach den Vorschriften des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
Art87 Abs2 B-VG ordnet sohin an, dass sich die Mitglieder eines Senates (oder einer Kommission), dem (der) durch Gesetz die Erledigung von Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen wurde, bei dieser Tätigkeit "in Ausübung ihres richterlichen Amtes" befinden.
Der Personalsenat des Bezirksgerichtes Krems an der Donau ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2023 ein richterliches Amt im Sinne des Art87 Abs2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Organ ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sind (vgl VfSlg 2422/1952, 5426/1966, 6090/1969, 11.714/1988, 12.971/1992). Die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Krems an der Donau stellt kein Gesetz im Sinne des Art89 und Art140 B-VG (und auch keine Verordnung im Sinne des Art89 und Art139 B-VG) dar. Der Personalsenat des Bezirksgerichtes Krems an der Donau ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2023 ein richterliches Amt im Sinne des Art87 Abs2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Organ ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sind vergleiche VfSlg 2422 aus 1952,, 5426 aus 1966,, 6090 aus 1969,, 11.714 aus 1988,, 12.971 aus 1992,). Die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Krems an der Donau stellt kein Gesetz im Sinne des Art89 und Art140 B-VG (und auch keine Verordnung im Sinne des Art89 und Art139 B-VG) dar.
3. Mangels Vorliegens eines tauglichen Antragsgegenstandes ist der Antrag wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unzulässig (vgl VfSlg 14.189/1995).3. Mangels Vorliegens eines tauglichen Antragsgegenstandes ist der Antrag wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unzulässig vergleiche VfSlg 14.189 aus 1995,).
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Geschäftsverteilung, Gericht Organisation, BezirksgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G1738.2023Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024