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16/02 RundfunkNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Teils einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Bestellung zum Mitglied des StiftungsratsRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 05.10.2023, G215/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers" in §20 Abs3 Z5 ORF-G als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er die zur Sicherung der Unabhängigkeit des ORF wesentliche Unvereinbarkeitsregelung des §20 Abs3 Z5 ORF-Gesetz auch auf (potentielle) Mitglieder des Stiftungsrates zur Anwendung bringt, die gemäß §20 Abs1 erster Satz Z5 ORF-Gesetz vom Zentralbetriebsrat des ORF bestellt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunk, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, BetriebsratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G162.2023Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024