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16/02 RundfunkNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Teils einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Bestellung zum Mitglied des StiftungsratsSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers" in §20 Abs3 Z5 ORF-Gesetz:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 5.10.2023, G215/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er die zur Sicherung der Unabhängigkeit des ORF wesentliche Unvereinbarkeitsregelung des §20 Abs3 Z5 ORF-Gesetz auch auf (potentielle) Mitglieder des Stiftungsrates zur Anwendung bringt, die gemäß §20 Abs1 erster Satz Z5 ORF-Gesetz vom Zentralbetriebsrat des ORF bestellt werden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Rundfunk, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, BetriebsratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G162.2023Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024