RS Vfgh 2023/11/27 G1611/2023, V356/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litc
Nö Landes-PersonalvertretungsG §3, §11, §17, §18, §27, §28 Abs2
Nö Landes-Personalvertretungs-WahlO §11, §14 Abs2
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG Art15 ff
DSG §1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Nö Landes-PersonalvertretungsG und Nö Landes-Personalvertretungs-WahlO; Zumutbarkeit der Beantragung eines Überprüfungsverfahrens bei der Landesregierung sowie mangelnde Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre

Rechtssatz

Bei dem von der Landeswahlkommission kundzumachenden Wahlergebnis handelt es sich um eine gemäß §18 Abs19 NÖ L-PVG endgültige Entscheidung. Diese Bestimmung steht einer Anfechtung bei einem in §3 NÖ L-PVG genannten Organ der Personalvertretung entgegen. Den Wählergruppen steht gegen einen solchen Beschluss ein Rechtsschutz im Administrativverfahren zur Verfügung (VfSlg 19.009/2010). Die in §28 Abs2 NÖ L-PVG vorgesehene Befugnis der Landesregierung, Beschlüsse der Landeswahlkommission (wie die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses) im Fall der Gesetzwidrigkeit aufzuheben, kann nämlich dahingehend (verfassungskonform) interpretiert werden, dass solche Beschlüsse von der Landesregierung auch auf Antrag einer Wählergruppe überprüft werden können.Bei dem von der Landeswahlkommission kundzumachenden Wahlergebnis handelt es sich um eine gemäß §18 Abs19 NÖ L-PVG endgültige Entscheidung. Diese Bestimmung steht einer Anfechtung bei einem in §3 NÖ L-PVG genannten Organ der Personalvertretung entgegen. Den Wählergruppen steht gegen einen solchen Beschluss ein Rechtsschutz im Administrativverfahren zur Verfügung (VfSlg 19.009 aus 2010,). Die in §28 Abs2 NÖ L-PVG vorgesehene Befugnis der Landesregierung, Beschlüsse der Landeswahlkommission (wie die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses) im Fall der Gesetzwidrigkeit aufzuheben, kann nämlich dahingehend (verfassungskonform) interpretiert werden, dass solche Beschlüsse von der Landesregierung auch auf Antrag einer Wählergruppe überprüft werden können.

Die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung des Beschlusses der Wahlkommission bei der Landesregierung ist zumutbar, weil §27 NÖ L-PVG eine dienstliche Benachteiligung wegen Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes verbietet. Auch allgemein ist ein Dienst- und disziplinarrechtliches Vorgehen nur auf Grund und im Rahmen der Gesetze zulässig und allfällige Verstöße dagegen können im Rechtsweg bekämpft werden. Zudem erachtete der VfGH es im Hinblick auf das - auch in §11 NÖ L-PVG verankerte - Prinzip der geheimen Wahl als unbedenklich, wenn Unterstützungserklärungen im Wahlverfahren in Erscheinung treten, auch wenn aus dem Unterstützungswillen mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit auf die Stimmabgabe bei der Wahl geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund erachtet der VfGH das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Wahlkomission erforderliche Bekanntwerden der Unterstützung gegenüber der Landesregierung als Wahlbehörde - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht als problematisch, zumal (Wahl-)Behörden nach der Rsp des VfGH ein (straf-)gesetzwidriges Verhalten nicht grundlos unterstellt werden kann. Ferner haben Landesbedienstete nach den Vorschriften der Art15 ff Verordnung (EU) Nr 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), bzw des §1 Abs3 DSG die Möglichkeit, betreffend ihre personenbezogenen Daten Auskunft bzw Löschung zu verlangen. Die nicht näher substantiierte Befürchtung eines allfälligen (rechtswidrigen) Vorgehens gegen Dienstnehmer auf Grund der Abgabe von Unterstützungserklärungen für eine bestimmte Wählergruppe zeigt somit nicht auf, dass ein von der Landesregierung zu führendes Überprüfungsverfahren der Personalvertretungswahl als Umweg unzumutbar ist.

Keine Auseinandersetzung mit dem Individualantrag auf Aufhebung des §14 NÖ L-PVWO, weil er keine Ausführungen im Hinblick auf die Zulässigkeit (Darlegung des unmittelbaren Eingriffes in die Rechtssphäre) enthält.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Wahlen, Wahlrecht geheimes, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Wahlanfechtung administrative, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G1611.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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