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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die — im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegene — unterschiedliche Höhe der Entschädigung für Insolvenz- und Exekutionsverwalter sowie KuratorenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §283 Abs1 und 2 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat sich bereits mit der Bestimmung des §283 Abs1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (zuletzt VfGH 28.11.2022, G262/2022).
(G3117/2023, B v 13.12.2023: Der VfGH hat sich bereits mit der Bestimmung des §283 Abs1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrages sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilrecht, Entschädigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G1448.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024