TE Vfgh Beschluss 2023/11/27 E2997/2023

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

B-VG Art144 Abs2
BEinstG §9
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BEinstG Art. 2 § 9 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  4. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  5. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  6. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1997 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  10. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  11. BEinstG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe bestätigt hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl bereits VfSlg 4149/1962, 8337/1978, 9705/1983 und 11.034/1986 zur Sachlichkeit der insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung im Invalideneinstellungsgesetz) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§9 BEinstG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Gegen §9 BEinstG, der die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorsieht, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden kann. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen kann, macht dies die Regelung noch nicht unsachlich (vgl etwa VfSlg 11.034/1986 mwN). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (vgl zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Allgemeinen etwa VfSlg 16.771/2002, 17.315/2004, 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN).Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche bereits VfSlg 4149 aus 1962,, 8337 aus 1978,, 9705 aus 1983, und 11.034 aus 1986, zur Sachlichkeit der insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung im Invalideneinstellungsgesetz) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§9 BEinstG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Gegen §9 BEinstG, der die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorsieht, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden kann. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen kann, macht dies die Regelung noch nicht unsachlich vergleiche etwa VfSlg 11.034 aus 1986, mwN). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte vergleiche zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Allgemeinen etwa VfSlg 16.771 aus 2002,, 17.315 aus 2004,, 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

Schlagworte

Behinderteneinstellung, VfGH / Ablehnung, Behinderte, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2997.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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