RS Vfgh 2023/11/27 E2951/2023

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11
VereinsG 2002 §29
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins mangels Legitimation nach der Vereinsauflösung; Abweisung der Beschwerde zweier (ehemaliger) Mitglieder des Vereins; keine Verletzung der Vereinsfreiheit der (ehemaligen) Mitglieder des Vereins; Rechtmäßigkeit der Auflösung des Vereins wegen Ausstellung von "Delegiertenpässen" sowie in Aussicht gestellter politischer Immunität für die Vereinsmitglieder

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Beschwerde des Vereins:

Nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins sind lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie sind berechtigt gegen die Vereinsauflösung Beschwerde an den VfGH zu erheben. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Auflösung des Vereins bereits im Vereinsregister eingetragen, weshalb keine Beschwerdelegitimation des Vereins selbst vorliegt.

Abweisung der Beschwerde zweier (ehemaliger) Mitglieder des Vereins:

Das LVwG sieht den Auflösungsgrund des §29 Abs1 VereinsG 2002 als gegeben, da der Verein durch die Ausstellung von "Delegiertenpässen" den Inhabern dieser Ausweise politische Immunität in Aussicht stellte. Bedenkt man, dass Vereinsmitglieder nach Ausstellung von "Delegiertenpässen" durch Vereinsorgane mit Schreiben an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten moniert haben, "vollumfängliche Immunität für die geschützte Person" zu besitzen, trifft die Beurteilung zu, dass das Ziel der Vereinsgründung darin gelegen ist, den Vereinsmitgliedern die Erlangung politischer Immunität im Sinne eines Schutzes vor gerichtlicher und anderer behördlicher Verfolgung zu sichern. Die im Verfahren vor dem VfGH vorgelegten Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark sowie der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst erhärten diese Annahme. Dieser Vereinszweck ist jedoch in den Statuten nicht ausgewiesen und hätte auch dort nicht verankert werden können, da er wohl als gesetzwidrig bzw letztlich überhaupt faktisch unmöglich zu beurteilen gewesen wäre.

Die Gründe für die Auflösung eines Vereins müssen grundsätzlich erst nach Bildung des Vereins eingetreten sein, um die Auflösung zu rechtfertigen; diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben, zumal der Verein erst nach seiner Gründung mit der Ausstellung von politische Immunität versprechenden Ausweisen begonnen hat. Damit liegt bereits jedenfalls ein schwerwiegender Grund vor, der die Auflösung des Vereins rechtfertigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vereinsauflösung, Vereinsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2951.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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