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L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)Norm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung der Erben im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Übernahme eines Differenzbetrags gemäß dem Wr ChancengleichheitsG nach dem Tod des Antragstellers; Möglichkeit der Geltendmachung von (höheren) Förderungen durch Eintritt des Rechtsnachfolgers in das anhängige VerfahrenRechtssatz
Der unstrittig als begünstigter Behinderter iSd §§4 und 5 Wr ChancengleichheitsG (CGW) eingestufte Erblasser hat gemäß dem System des CGW Leistungen eines privaten Rechtsträgers, der eine "anerkannte Einrichtung" iSd §6 Abs4 CGW war und ist, auf vertraglicher Basis in Anspruch genommen. Der FSW leistete hiefür Zahlungen an diesen Rechtsträger in bestimmter Höhe. Strittig und Verfahrensgegenstand vor dem VGW war jedoch, ob der Fond Soziales Wien (FSW) als Träger der Behindertenhilfe auch das sogenannte "Differenzentgelt", das der Erblasser an den Rechtsträger der privaten Unterbringungseinrichtung monatlich gezahlt hat, im Wege der Förderung hätte übernehmen müssen, mit anderen Worten: ob eine höhere Förderung für bereits in der Vergangenheit vom behinderten Erblasser in Anspruch genommene Leistungen gebührt hätte.
Zwar teilt der VfGH zunächst die Auffassung des VGW, wonach Ansprüche auf Förderungen für "Tagesstruktur" und "vollbetreutes Wohnen" nur begünstigten Behinderten iSd §§4 und 5 CGW zustehen und insofern personenbezogen sind.
Der behinderte Erblasser hat jedoch bereits förderbare Leistungen im Einvernehmen mit dem FSW als Träger der Behindertenhilfe in Anspruch genommen und dafür die Zahlung eines Geldbetrages, der über die tatsächlich vom FSW geleisteten Förderungszahlungen hinausging, verfahrensförmlich geltend gemacht. Bei diesem geltend gemachten Anspruch auf (höhere) Förderung für vom Erblasser zu Lebzeiten tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen handelt es sich jedoch um einen vermögensrechtlichen Anspruch, der - mangels gegenteiliger (im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers stehender) Regelung - rechtsnachfolgefähig ist und den nach dem Ableben des Behinderten dessen Rechtsnachfolger, sohin die Verlassenschaft bzw die eingeantworteten Erben, insbesondere durch Eintritt in anhängige Verfahren, geltend machen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behinderte, Förderungen, Rechte höchstpersönliche, Unterbringung, Verwaltungsverfahren, Erbrecht, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2614.2022Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024