RS Vfgh 2023/11/27 E2614/2022

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
L60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe

Norm

B-VG Art83 Abs2
Wr ChancengleichheitsG §1, §2, §4, §5, §6, §9, §12, §23
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung der Erben im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Übernahme eines Differenzbetrags gemäß dem Wr ChancengleichheitsG nach dem Tod des Antragstellers; Möglichkeit der Geltendmachung von (höheren) Förderungen durch Eintritt des Rechtsnachfolgers in das anhängige Verfahren

Rechtssatz

Der unstrittig als begünstigter Behinderter iSd §§4 und 5 Wr ChancengleichheitsG (CGW) eingestufte Erblasser hat gemäß dem System des CGW Leistungen eines privaten Rechtsträgers, der eine "anerkannte Einrichtung" iSd §6 Abs4 CGW war und ist, auf vertraglicher Basis in Anspruch genommen. Der FSW leistete hiefür Zahlungen an diesen Rechtsträger in bestimmter Höhe. Strittig und Verfahrensgegenstand vor dem VGW war jedoch, ob der Fond Soziales Wien (FSW) als Träger der Behindertenhilfe auch das sogenannte "Differenzentgelt", das der Erblasser an den Rechtsträger der privaten Unterbringungseinrichtung monatlich gezahlt hat, im Wege der Förderung hätte übernehmen müssen, mit anderen Worten: ob eine höhere Förderung für bereits in der Vergangenheit vom behinderten Erblasser in Anspruch genommene Leistungen gebührt hätte.

Zwar teilt der VfGH zunächst die Auffassung des VGW, wonach Ansprüche auf Förderungen für "Tagesstruktur" und "vollbetreutes Wohnen" nur begünstigten Behinderten iSd §§4 und 5 CGW zustehen und insofern personenbezogen sind.

Der behinderte Erblasser hat jedoch bereits förderbare Leistungen im Einvernehmen mit dem FSW als Träger der Behindertenhilfe in Anspruch genommen und dafür die Zahlung eines Geldbetrages, der über die tatsächlich vom FSW geleisteten Förderungszahlungen hinausging, verfahrensförmlich geltend gemacht. Bei diesem geltend gemachten Anspruch auf (höhere) Förderung für vom Erblasser zu Lebzeiten tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen handelt es sich jedoch um einen vermögensrechtlichen Anspruch, der - mangels gegenteiliger (im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers stehender) Regelung - rechtsnachfolgefähig ist und den nach dem Ableben des Behinderten dessen Rechtsnachfolger, sohin die Verlassenschaft bzw die eingeantworteten Erben, insbesondere durch Eintritt in anhängige Verfahren, geltend machen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Förderungen, Rechte höchstpersönliche, Unterbringung, Verwaltungsverfahren, Erbrecht, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2614.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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