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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend die Landesstraße B1 mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung der aufgestellten Verkehrszeichen (15m) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Melk vom 12.05.2015, ZMES1-V-05333/008, bis zum 08.03.2023, um 9.30 Uhr, betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h auf der Landesstraße B1 von Straßenkilometer 119,758 bis Straßenkilometer 120,334.
Mit der angefochtenen Verordnung wurden im Gemeindegebiet von Blindenmarkt mehrere, auf einem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan eingezeichnete Verkehrsregelungen verordnet. Unter anderem wurde die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h auf der Landesstraße B1 von Straßenkilometer 119,758 bis Straßenkilometer 120,334 verfügt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das Ende dieser Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Osten bis zum 08.03.2023 bei Straßenkilometer 119,773 kundgemacht war. Das Straßenverkehrszeichen war daher - auch zum Tatzeitpunkt - 15 Meter von dem in der angefochtenen Verordnungsbestimmung verordneten Geltungsbereich entfernt aufgestellt.
Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen -, bewirkt die festgestellte Abweichung von 15 Metern im vorliegenden Fall eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung. Die angefochtene Verordnungsbestimmung erweist sich daher als gesetzwidrig.
Der Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich die angefochtene - im Verfahren vor dem LVwG präjudizielle - Geschwindigkeitsbeschränkung. Die angefochtene Verordnung enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Der Kundmachungsmangel hinsichtlich der angefochtenen Verordnungsbestimmung wurde am 08.03.2023, um 9.30 Uhr, behoben, sodass der VfGH auszusprechen hat, dass die Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt gesetzwidrig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V29.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023