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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung von Wort-, Zeichen- und Ziffernfolgen zweier GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für die B156 Lamprechtshausener Straße mangels Anhörung der betroffenen GemeindenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge "e) 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' gemäß §52 lita Ziffer 10a StVO 1960 auf 80 km/h bei BP 11,8+50m" in der Verordnung der BH Salzburg-Umgebung vom 06.07.2021, Z30306-367/5172/51-2021, sowie der Zeichen- und Ziffernfolge "1)e)," in Punkt 2) der Verordnung der BH Salzburg-Umgebung vom 14.07.2021, Z30306-367/5172/57-2021. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge des LVwG.
Die betroffenen Gemeinden sind vor Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht gehört worden. Die verordnungserlassende Behörde erblickt eine Rechtfertigung des Unterbleibens der gem §94f Abs1 lita Z1 und 3 StVO 1960 vorgesehenen Anhörung der betroffenen Gemeinde und der gesetzlichen Interessenvertretung einer Berufsgruppe darin, dass angesichts der schweren Unfälle vom April 2021 mit insgesamt vier Todesopfern sowie der Tatsache, dass sich im relevanten Bereich der B156 Lamprechtshausener Straße durchschnittlich 7,55 schwere Unfälle pro Jahr ereignen würden, Gefahr im Verzuge vorgelegen sei, sodass zu Recht auf die Anhörung der betroffenen Gemeinden (und der gesetzlichen Interessenvertretungen) verzichtet worden sei.
Dieses Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde findet im vorgelegten Verordnungsakt keine Deckung. Schon der zeitliche Ablauf vor Erlassung der angefochtenen Verordnungen spricht gegen das Vorliegen von Gefahr im Verzuge: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.05.2021 erfolgte eine erste Anfrage im Hinblick auf die Erlassung von "Maßnahmen auf der B156 im Vergleich zur B311" an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See. Mit E-Mail vom 23.06.2021 wurde die Anberaumung eines Verhandlungstermins für die geplanten Maßnahmen entlang der B156 Lamprechtshausener Straße in Aussicht gestellt und ein verkehrstechnisches Gutachten vom 15.06.2021 übermittelt. Der Entwurf für die Verordnung vom 06.07.2021 ist mit 25.06.2021 datiert. Der sohin im Verordnungsakt dokumentierte Zeitraum von über fünf Wochen sowie der Umstand, dass ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt werden konnte, lässt den Schluss zu, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die betroffenen Gemeinden in das Verfahren einzubeziehen (etwa durch Übermittlung des Verordnungsentwurfes oder kann auch die bloße Beiziehung des Bürgermeisters zu einer Ortsaugenscheinverhandlung ausreichend sein). Eine von der verordnungserlassenden Behörde ins Treffen geführte politische Willensbildung in Abstimmung mit den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden ist im Verordnungsakt nicht dokumentiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, Interessen geschützte, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V240.2022Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023