RS Vfgh 2023/11/28 V214/2022 (V214/2022-7)

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO §43, §44, §52, §94d
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrates der Stadt Wien vom 06.06.2019
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme; keine Möglichkeit der Verwendung von Aktenbestandteilen aus einem vorangegangenen – sich auf einen anderen Straßenabschnitt beziehenden – Ermittlungsverfahren mangels geringfügiger Adaptierung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "6.1" der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 06.06.2019, MA 46 - DEF/550207/2018.

Vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung hat kein (gesondertes) Ermittlungsverfahren hinsichtlich des von der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung erfassten Abschnittes der Ameisbachzeile stattgefunden. Vielmehr sei das im Jahr 2009 durchgeführte Ermittlungsverfahren relevant. Entgegen den Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde wurde jedoch im Zuge der Verordnungserlassung im Jahr 2009 kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des von der angefochtenen Verordnungsbestimmung erfassten Abschnittes der Ameisbachzeile (Flötzersteig bis Ameisbachzeile ONr 44) durchgeführt. Das im Jahr 2009 "von einem amtssachverständigen Verhandlungsleiter" geführte (Ermittlungs-)Verfahren bezog sich ausschließlich auf den Bereich von der Heinrich-Collin-Straße bis zur Lebingergasse, sodass aus dem Verweis auf dieses Verfahren für die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung angesichts der (erheblichen) Länge der Straße nichts zu gewinnen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2009 die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h letztlich ausschließlich im Hinblick auf das in diesem Bereich gelegene Hanusch-Krankenhaus erfolgt ist, und im Verordnungsakt dokumentiert ist, dass im Übrigen in diesem Bereich "derzeit keine zusätzlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen" für zwingend erforderlich erachtet wurden.

Auf Grund der (erheblichen) Länge des von der angefochtenen Verordnung erfassten Abschnittes der Ameisbachzeile kann vor diesem Hintergrund vor allem auch keine Rede davon sein, dass der räumliche Geltungsbereich einer Verordnung lediglich geringfügig adaptiert wurde. Die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h wird in dem von der angefochtenen Verordnungsbestimmung erfassten Bereich der Ameisbachzeile im 14. Wiener Gemeindebezirk auch nicht durch den Hinweis, dass die Ameisbachzeile im Bereich des 16. Wiener Gemeindebezirkes "oft mit höheren Geschwindigkeiten befahren wird, als mit den derzeit erlaubten 50 Km/h", dargetan. Die bloße Feststellung "der gesamten Amtsabordnung", dass "die Erweiterung der 30Km/h Geschwindigkeitsbeschränkung absolut sinnvoll und notwendig ist", lässt weder die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens noch die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung erkennen. Die im vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Pläne sind mangels Nachvollziehbarkeit unbeachtlich, weil diese Pläne offenbar erst nach der Ortsverhandlung vom 06.06.2019 erstellt wurden. Die Kindergarten- und Schulstandorte vermögen die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung ebenso wenig darzutun, weil sich keiner der genannten Standorte im unmittelbaren Nahebereich zu dem von der angefochtenen Verordnungsbestimmung erfassten Bereich der Ameisbachzeile befindet.

Mit Verordnung vom 14.06.2022, MA 46 - - DEF/550207/2018/ARA/, wurde die angefochtene Verordnungsbestimmung aufgehoben und neu verordnet. Der VfGH hat daher festzustellen, dass die Ziffern- und Zeichenfolge "6.1" der Verordnung, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen am 21.10.2019, gesetzwidrig war.

(Vgl Quasi-Anlassfall E v 13.12.2023, E948/2023).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Grundlagenforschung, Verkehrsbeschränkungen, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Gerichtsantrag, Ermittlungsverfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V214.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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