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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Teile von Bestimmungen des ASVG betreffend den Anfall der LeistungenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRSp des VfGH (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Stichtagen) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §86 Abs3 Z1 ASVG idF BGBl I 59/2018 sowie des Wortes "die" nach "sowie" und der Wort- und Zeichenfolge "§86 Abs3 Z1 und" in §716 Abs1 leg cit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRSp des VfGH (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Stichtagen) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §86 Abs3 Z1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, sowie des Wortes "die" nach "sowie" und der Wort- und Zeichenfolge "§86 Abs3 Z1 und" in §716 Abs1 leg cit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Rechtspolitik, Stichtag, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G700.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024