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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des FamilienlastenausgleichsG 1967 betreffend die Anordnung, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes giltRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §12a FLAG 1967 idF BGBl I 152/2002 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §12a FLAG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2002, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Familienlastenausgleich, Einkünfte, Kinder, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G216.2023Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024