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10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GrundrechtsbeschwerdeGRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20.160/2017) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20.160 aus 2017,) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G2150.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024