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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ASVG, PG 1965, BundestheaterpensionsG sowie des Bundesbahn-PensionsG betreffend die Aliquotierung der ersten jährlichen Anpassung von Pensionen mangels PräjudizialitätSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §108h Abs1a ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 28/2021, des §775 Abs6 leg cit idF BGBl I 176/2022, des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6" in §775 Abs1 leg cit idF BGBl I 176/2022, des Satzes "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden." in §775 Abs3 leg cit idF BGBl I 176/2022, des §41 Abs9 PG 1965, BGBl 340, idF BGBl I 175/2022, des §11 Abs10 BThPG, BGBl 159/1958, idF BGBl I 175/2022 und des §37 Abs9 BB-PG, BGBl I 86/2001, idF BGBl I 175/2022 als verfassungswidrig.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §108h Abs1a ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, des §775 Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,, des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6" in §775 Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,, des Satzes "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden." in §775 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,, des §41 Abs9 PG 1965, BGBl 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, des §11 Abs10 BThPG, Bundesgesetzblatt 159 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und des §37 Abs9 BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, als verfassungswidrig.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 19. Juni 2023 wurde die dem Antragsteller mit Stichtag 1. Juli 2022 gewährte Alterspension – gestützt ua auf näher bezeichnete Bestimmungen des GSVG – ab 1. Jänner 2023 mit dem Faktor 1,029 vervielfacht.
2. Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 erkannte das vom Antragsteller mittels Klage gegen diesen Bescheid angerufene Arbeits- und Sozialgericht Wien die beklagte (im "Spruch" berichtigt mit Berichtigungsbeschluss vom 23. Oktober 2023) Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen schuldig, die Alterspension des Klägers ab 1. Jänner 2023 mit dem Faktor 1,029 zu erhöhen; das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab 1. Jänner 2023 eine darüberhinausgehende Pension auf Basis einer Pensionsanpassung in voller Höhe nach "§108h Abs1 ASVG" zu gewähren, wurde abgewiesen.
3. Gegen dieses am 23. Oktober 2023 zugestellte Urteil (der genannte Berichtigungsbeschluss wurde hinterlegt und lag ab 31. Oktober 2023 zur Abholung bereit) erhob der Antragsteller am 3. November 2023 Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag.
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2016, kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015).3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche VfSlg 20.010 aus 2015,, 20.029 aus 2015,).
4. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag als unzulässig:
4.1. Dem Antrag liegt ein Verfahren zugrunde, in dem es um die auf näher bezeichnete Bestimmungen des GSVG gestützte Anpassung einer Alterspension nach dem GSVG geht, sodass die angefochtenen Bestimmungen des ASVG, PG 1965, BThPG und BB-PG für das vorliegende Verfahren – trotz der (denkunmöglichen) Anwendung von mehreren Bestimmungen des ASVG durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien im genannten Urteil – nicht präjudiziell sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §50 Abs1a GSVG und §108h Abs1a ASVG wortident sind.
4.2. Der Antrag erweist sich daher infolge mangelnder Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen als unzulässig.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Antrag ist zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Pensionsrecht, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G1535.2023Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024