RS Vfgh 2023/11/28 E2953/2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art83 Abs2
TierschutzG §23, §28, §38, §44
Tierschutz-VeranstaltungsV §1, §2
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Vorschreibung näher bezeichnete Auflagen für die Durchführung einer — zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits stattgefundenen — internationalen Rassehundeausstellung mangels Rechtsschutzinteresses; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Bewilligungszeitraums und im Hinblick auf die Absicht, die Veranstaltung wiederholen zu wollen sowie die potentielle verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung

Rechtssatz

Indem das LVwG Oberösterreich die Beschwerde als unzulässig zurückwies, weil der Zeitraum der unter näher bezeichneten Auflagen bewilligten Veranstaltung bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verstrichen sei und kein Rechtsschutzinteresse seitens des Beschwerdeführers mehr vorliege, verkennt es, dass bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.

Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist ferner zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Veranstaltungen abhalten möchte, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist. Dem Beschwerdeführer kann und soll (in Zukunft) nicht zugemutet werden, die Veranstaltung ohne Berücksichtigung näher bezeichneter Auflagen abzuhalten und so eine Verwaltungsübertretung zu begehen, um schließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren Rechtsschutz zu erlangen.

Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das LVwG im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung - und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes - Rechtsschutz gewähren müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutz, Geltungsbereich, Rückwirkung, Tierschutz, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2953.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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