RS Vfgh 2023/11/28 E2684/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2023
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §6, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art12
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz an einen – beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) als palästinensischen Flüchtling registrierten und aus diesem Autonomiegebiet stammenden – staatenlosen Palästinenser; keine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen zur Sicherheitslage und der UNHCR-Position zu Rückführungen

Rechtssatz

Wie das BVwG selbst im Rahmen der Beweiswürdigung feststellt, habe sich die Sicherheitslage in Gaza in den vergangenen Jahren verschlechtert und erweise sich als volatil. Demgegenüber erblickt es - ohne nähere Begründung - "unter Einbeziehung der Länderberichte keine landesweite Gefahr für Leib oder Leben, wonach sich für alle Bewohner insgesamt ein Aufenthalt für unzumutbar darstell[e]". Zudem wirke sich "[d]en Angaben des BF zu den Lebensumständen seiner Familie in Gaza [...] folgend die allgemeine Sicherheitslage nicht derart aus[...], dass es palästinensischen Flüchtlingen in Gaza derzeit generell nicht möglich wäre, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen". Das BVwG geht insofern davon aus, dass der Beschwerdeführer "nicht substantiiert dargetan [habe], inwiefern er persönlich von der angespannten Sicherheits- und Menschenrechtslage betroffen" sei. Diese Feststellung steht jedoch im Widerspruch zum im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Fluchtvorbringen, dass die familieneigene Landwirtschaft auf Grund deren Nähe zu einer palästinensischen Militärbasis häufig von Bomben getroffen werde, weshalb seine Frau und sein Kind große psychische Probleme und Angst um ihr Leben hätten. Das BVwG setzt sich mit diesen Angaben nicht näher auseinander und stellt - ohne dies näher darzulegen - lediglich fest, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin "unbehelligt" in Gaza leben würde. Inwiefern der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Geflügelzucht betreibe und zwei Brüder studieren würden, den "Eindruck erweck[e], dass seine Familie von etwaigen Konflikten nicht unmittelbar betroffen [sei]", legt das BVwG ebenfalls nicht dar.

Ohne sich mit dem Fluchtvorbringen zur Sicherheitslage und der UNHCR-Position zu Rückführungen nach Gaza näher auseinanderzusetzen, kommt das BVwG in seinen rechtlichen Erwägungen zum Ergebnis, den Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass UNRWA seine Aufgaben in Gaza wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht mehr ausreichend wahrnehmen könne oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde. Welche Gründe das BVwG bei dieser Annahme leiten ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat es das BVwG unterlassen, sich mit der UNCHR-Position zu Rückführungen nach Gaza auseinanderzusetzen sowie nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher zeitlich nachfolgenden Länderinformationen es im Hinblick auf die Sicherheitslage zu einer anderen Einschätzung als UNHCR gelangt. Die für die Eigenschaft als Flüchtling iSd Art1 Abschnitt D GFK relevante (Un-)Möglichkeit der Rückkehr wurde somit nicht hinreichend ermittelt. Auch die Berücksichtigung der Versorgungslage in Gaza sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann im Hinblick auf die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz kompensiert nicht diese unzureichende Auseinandersetzung mit der volatilen Sicherheitslage im Herkunftsstaat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2684.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten