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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an Staatsangehörige des Kameruns; unzureichende Feststellungen zur Familiensituation, der gesicherten Lebensgrundlage, des familiären Netzwerkes sowie der Rückkehrsituation von alleinstehenden MütternRechtssatz
In Bezug auf die Rückkehrsituation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, in ihren Herkunftsstaat Kamerun führt das BVwG begründend aus, dass sowohl der eigene Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin als auch der der Zweitbeschwerdeführerin sichergestellt sein werde, weil sich die gesunde Erstbeschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befinde und "auf ein entsprechendes familiäres Netzwerk zurückgreifen" könne. Betreffend den Kontakt zu ihrer Familie trifft das BVwG jedoch keine näheren Feststellungen und weist - entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - pauschal darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (zwei Brüder, drei Halbgeschwister sowie weiter entfernte Verwandte) verfüge, die es vor dem Hintergrund ihres nicht glaubhaften Fluchtvorbringens zu beachten gelte. Entgegen der eigenen Feststellungen, wonach der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme und sich aktuell in der Türkei aufhalte, führt das BVwG aus, der Kindesvater sei in Kamerun etabliert und es sei anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihm wiederaufnehmen und seine Unterstützung erwarten könne. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG - ohne konkrete Ermittlungen zur Familiensituation der Erstbeschwerdeführerin - nicht von einer Unterstützung durch das familiäre Netzwerk der Beschwerdeführerinnen und eine dadurch gesicherte Lebensgrundlage ausgehen dürfen. Dies gilt insbesondere auch, weil den im Erkenntnis angeführten Länderberichten zu entnehmen ist, dass in Kamerun keine staatliche Unterstützung für Personen in Notlagen besteht, sondern diese in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (wie einer Großfamilie) aufgefangen werden. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt noch hinzu, dass es sich bei dieser - wie das BVwG treffend darlegt - um eine Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2577.2023Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024