RS Vfgh 2023/11/28 E2577/2023 ua

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an Staatsangehörige des Kameruns; unzureichende Feststellungen zur Familiensituation, der gesicherten Lebensgrundlage, des familiären Netzwerkes sowie der Rückkehrsituation von alleinstehenden Müttern

Rechtssatz

In Bezug auf die Rückkehrsituation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, in ihren Herkunftsstaat Kamerun führt das BVwG begründend aus, dass sowohl der eigene Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin als auch der der Zweitbeschwerdeführerin sichergestellt sein werde, weil sich die gesunde Erstbeschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befinde und "auf ein entsprechendes familiäres Netzwerk zurückgreifen" könne. Betreffend den Kontakt zu ihrer Familie trifft das BVwG jedoch keine näheren Feststellungen und weist - entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - pauschal darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (zwei Brüder, drei Halbgeschwister sowie weiter entfernte Verwandte) verfüge, die es vor dem Hintergrund ihres nicht glaubhaften Fluchtvorbringens zu beachten gelte. Entgegen der eigenen Feststellungen, wonach der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme und sich aktuell in der Türkei aufhalte, führt das BVwG aus, der Kindesvater sei in Kamerun etabliert und es sei anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihm wiederaufnehmen und seine Unterstützung erwarten könne. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG - ohne konkrete Ermittlungen zur Familiensituation der Erstbeschwerdeführerin - nicht von einer Unterstützung durch das familiäre Netzwerk der Beschwerdeführerinnen und eine dadurch gesicherte Lebensgrundlage ausgehen dürfen. Dies gilt insbesondere auch, weil den im Erkenntnis angeführten Länderberichten zu entnehmen ist, dass in Kamerun keine staatliche Unterstützung für Personen in Notlagen besteht, sondern diese in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (wie einer Großfamilie) aufgefangen werden. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt noch hinzu, dass es sich bei dieser - wie das BVwG treffend darlegt - um eine Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt.

Entscheidungstexte

  • E2577/2023 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2023 E2577/2023 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2577.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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