TE Vfgh Erkenntnis 2023/11/28 E2577/2023 ua

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an Staatsangehörige des Kameruns; unzureichende Feststellungen zur Familiensituation, der gesicherten Lebensgrundlage, des familiären Netzwerkes sowie der Rückkehrsituation von alleinstehenden Müttern

Spruch

Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kamerun zulässig sind und eine 14-tägige Frist für die freiwilligen Ausreisen besteht, abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kamerun zulässig sind und eine 14-tägige Frist für die freiwilligen Ausreisen besteht, abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.877,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Kameruns. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige, in Griechenland geborene Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, stellten am 10. März 2022 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. April 2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde den Beschwerdeführerinnen keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Kamerun zulässig seien (Spruchpunkt V.). Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwilligen Ausreisen gewährt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. April 2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde den Beschwerdeführerinnen keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Kamerun zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwilligen Ausreisen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 6. Juli 2023 als unbegründet ab. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis unter anderem beweiswürdigend aus:

"Prinzipiell gilt festzuhalten, dass in Anbetracht der kamerunischen Staatsangehörigkeit der Kindesmutter der minderjährigen BF2 die Möglichkeit besteht, gemeinsam mit der BF1 zurückzukehren. Insbesondere verfügt die BF1 auch nach wie über vor über familiäre Anknüpfungspunkte, die es vor dem Hintergrund[…] ihres nicht glaubhaften Fluchtvorbringens zu betrachten gilt. Andererseits war auch der Kindesvater bis vor Kurzem in Yaoundé (Region Centre) aufhältig, der die Vaterschaft anerkannt hat. Vor dem Hintergrund, dass dieser die BF1 vom Haus des vermeintlichen 60-jährigen künftigen Ehemannes abgeholt, sie bis zur Ausreise aufgenommen, ihr Geld gegeben und für ihre Unterkunftnahme auch in der Türkei bei seinen Freunden Sorge getragen haben will […], ist gegenständlich jedenfalls anzunehmen, dass die BF1 den Kontakt zu ihm wiederaufnehmen und seine Unterstützung erwarten kann. Dafür spricht schließlich auch die Schilderung der BF1, wonach sie seit Mai wieder Kontakt zum Kindesvater habe […]. Vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Vorbringens der Zwangsehe mit einem älteren Herrn ist auch nicht zu glauben, dass der Kindsvater deswegen in Kamerun verfolgt wurde und ausreisen musste […], wofür auch der Umstand spricht, dass er bislang keinen Asylantrag gestellt hat […]. Auch für ihn ist eine Rückkehr nach Kamerun möglich und können die Beschwerdeführerin mit ihm ein Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat führen.

Die BF1 selbst ist zudem in einem erwerbsfähigen Alter. Generell ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Kamerun mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert und subventioniert die Regierung ua Brot und Energieträger […]. Es ist daher unter Berücksichtigung dessen, dass sich die gesunde BF1 in einem erwerbsfähigen Alter befindet und auf ein entsprechendes familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, davon auszugehen, dass sowohl ihr eigener Lebensunterhalt, als auch der der BF2 sichergestellt sein wird."

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird in Bezug auf ihre Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen – für den vorliegenden Fall relevant – ausgeführt, dass der Kindesvater seine Familie in Kamerun nicht unterstützen werde können. Das Bundesverwaltungsgericht habe selbst festgestellt, dass lediglich zwei Brüder und drei Halbgeschwister sowie entfernte Verwandte in Kamerun leben würden. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin durch diese eine entsprechende Unterstützung erfahren könnte. Faktum sei, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem zweijährigen Mädchen, der Zweitbeschwerdeführerin, alleine gestellt wäre und es nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme gelangen könne, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter arbeiten könnte, wenn das kleine Mädchen einstweilen nicht versorgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit der Zumutbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter auseinandersetzen müssen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorlegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen. Ebenso hat das Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl keine Äußerung erstattet.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kamerun zulässig sind und eine 14-tägige Frist für die freiwilligen Ausreisen besteht, richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. In Bezug auf die Rückkehrsituation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, in ihren Herkunftsstaat Kamerun führt das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass sowohl der eigene Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin als auch der der Zweitbeschwerdeführerin sichergestellt sein werde, weil sich die gesunde Erstbeschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befinde und "auf ein entsprechendes familiäres Netzwerk zurückgreifen" könne. Betreffend den Kontakt zu ihrer Familie trifft das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine näheren Feststellungen und weist – entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin – pauschal darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (zwei Brüder, drei Halbgeschwister sowie weiter entfernte Verwandte) verfüge, die es vor dem Hintergrund ihres nicht glaubhaften Fluchtvorbringens zu beachten gelte. Entgegen der eigenen Feststellungen, wonach der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme und sich aktuell in der Türkei aufhalte, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, der Kindesvater sei in Kamerun etabliert und es sei anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihm wiederaufnehmen und seine Unterstützung erwarten könne. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesverwaltungsgericht – ohne konkrete Ermittlungen zur Familiensituation der Erstbeschwerdeführerin – nicht von einer Unterstützung durch das familiäre Netzwerk der Beschwerdeführerinnen und eine dadurch gesicherte Lebensgrundlage ausgehen dürfen. Dies gilt insbesondere auch, weil den im Erkenntnis angeführten Länderberichten zu entnehmen ist, dass in Kamerun keine staatliche Unterstützung für Personen in Notlagen besteht, sondern diese in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (wie einer Großfamilie) aufgefangen werden. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt noch hinzu, dass es sich bei dieser – wie das Bundesverwaltungsgericht treffend darlegt – um eine Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt.

3. Indem das Bundesverwaltungsgericht unzureichende Feststellungen zur Familiensituation der Beschwerdeführerinnen getroffen hat und im Hinblick auf eine gesicherte Lebensgrundlage bei einer Rückkehr pauschal auch auf die Unterstützung des familiären Netzwerkes verweist bzw sich nicht näher mit der Rückkehrsituation von alleinstehenden Müttern auseinandersetzt, belastet es seine Entscheidung mit Willkür. Das angefochtene Erkenntnis ist daher, soweit es auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz", auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen bzw der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kamerun unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwilligen Ausreisen gerichtet ist, wegen Verletzung des durch ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufzuheben (vgl VfGH 24.9.2019, E2334/2019 mwN). 3. Indem das Bundesverwaltungsgericht unzureichende Feststellungen zur Familiensituation der Beschwerdeführerinnen getroffen hat und im Hinblick auf eine gesicherte Lebensgrundlage bei einer Rückkehr pauschal auch auf die Unterstützung des familiären Netzwerkes verweist bzw sich nicht näher mit der Rückkehrsituation von alleinstehenden Müttern auseinandersetzt, belastet es seine Entscheidung mit Willkür. Das angefochtene Erkenntnis ist daher, soweit es auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz", auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen bzw der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kamerun unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwilligen Ausreisen gerichtet ist, wegen Verletzung des durch ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufzuheben vergleiche VfGH 24.9.2019, E2334/2019 mwN).

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausging, nicht anzustellen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kamerun zulässig sind und eine 14-tägige Frist für die freiwilligen Ausreisen besteht, abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" sowie gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche, dass die Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kamerun zulässig sind und eine 14-tägige Frist für die freiwilligen Ausreisen besteht, abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 218,– Umsatzsteuer in Höhe von € 479,60 enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2577.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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