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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters durch Unterlassung der Ermittlung des korrekten Zustelldatums anhand des handschriftlich vermerkten ÜbernahmedatumsRechtssatz
Der Beschwerdeführervertreter und seine zuzurechnende Kanzleimitarbeiterin haben sich mit den am vom Antragsteller übermittelten Beschluss des LVwG Steiermark handschriftlich vermerkten Übernahmedatum begnügt, anstatt entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um das wahre Datum der Zustellung der Entscheidung festzustellen. Durch Nachfrage beim Antragsteller oder beim LVwG selbst wäre es möglich gewesen, das für die Fristenberechnung korrekte Zustelldatum zu ermitteln. Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des in Rede stehenden Beschlusses des LVwG vermag der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdefrist erst mit der tatsächlichen Übernahme dieser Entscheidung durch ihn zu laufen begonnen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2561.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024