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L93 BauwesenNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Erteilung einer BaubewilligungRechtssatz
Es kann dem Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund der Aufhebung des geltenden Flächenwidmungsplanteiles durch E v 28.02.2023, V97/2021, eine Neuplanungsgebietsverordnung (Neuplanungsgebietsverordnung Nr 1-2023 "Schönbachstraße" der Marktgemeinde Schörfling am Attersee des Gemeinderats vom 28.03.2023) erlässt, um die künftige Bebauung der betroffenen Grundstücke in Übereinstimmung mit der bisherigen Widmung sicherzustellen. Entgegen der Beschwerde werden die Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung in der vorliegenden Verordnung ebenso deutlich wie die dahinterstehenden Zielvorstellungen. Eine Grundlagenforschung hingegen ist für die Erlassung eines Neuplanungsgebietes nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, VfGH / Ablehnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsvorschriften, WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2553.2023Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024