RS Vfgh 2023/11/28 E2530/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146
ZustellG
VfGG §7 Abs2, §35, §82
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde; leichte Fahrlässigkeit der unrichtigen Ermittlung des Fristendes durch die Rechtsanwaltsanwärterin auf Grund Mitteilung der Übernahme anstelle der Hinterlegung der Entscheidung durch die zuständige Referentin des BVwG

Rechtssatz

Der letztmögliche Tag für die Einbringung einer Beschwerde beim VfGH wurde deshalb unrichtig berechnet, weil auf Grund einer unzutreffenden Auskunft der zuständigen Referentin am BVwG jener Tag angenommen wurde, an dem die Antragstellerin das angefochtene Erkenntnis tatsächlich behoben hat, und nicht jener, ab dem dieses nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten worden war.

Es ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass für sie als mit dem österreichischen Rechtssystem nicht Vertraute nicht ohne weiteres einzusehen ist, dass eine durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt vorgenommene Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt gilt, obwohl die Sendung tatsächlich erst später übernommen wurde (auch die Rechtsmittelbelehrung des BVwG weist darauf nicht hin). Soweit aber das Versehen bei der Ermittlung des Zustelldatums im Zuge der Berechnung der Beschwerdefrist der Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes zuzurechnen ist, kann ihr Verschulden - unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles - noch als bloß leichte Fahrlässigkeit angesehen werden. Wenngleich nämlich bei Rechtskundigen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, kann bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles nicht davon gesprochen werden, dass nicht auch einem sorgfältigen Menschen ein derartiges Fehlverhalten gelegentlich unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • E2530/2023
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2023 E2530/2023

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Rechtsanwälte, Vertreter, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2530.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten