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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde; leichte Fahrlässigkeit der unrichtigen Ermittlung des Fristendes durch die Rechtsanwaltsanwärterin auf Grund Mitteilung der Übernahme anstelle der Hinterlegung der Entscheidung durch die zuständige Referentin des BVwGRechtssatz
Der letztmögliche Tag für die Einbringung einer Beschwerde beim VfGH wurde deshalb unrichtig berechnet, weil auf Grund einer unzutreffenden Auskunft der zuständigen Referentin am BVwG jener Tag angenommen wurde, an dem die Antragstellerin das angefochtene Erkenntnis tatsächlich behoben hat, und nicht jener, ab dem dieses nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten worden war.
Es ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass für sie als mit dem österreichischen Rechtssystem nicht Vertraute nicht ohne weiteres einzusehen ist, dass eine durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt vorgenommene Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt gilt, obwohl die Sendung tatsächlich erst später übernommen wurde (auch die Rechtsmittelbelehrung des BVwG weist darauf nicht hin). Soweit aber das Versehen bei der Ermittlung des Zustelldatums im Zuge der Berechnung der Beschwerdefrist der Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes zuzurechnen ist, kann ihr Verschulden - unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles - noch als bloß leichte Fahrlässigkeit angesehen werden. Wenngleich nämlich bei Rechtskundigen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, kann bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles nicht davon gesprochen werden, dass nicht auch einem sorgfältigen Menschen ein derartiges Fehlverhalten gelegentlich unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Rechtsanwälte, Vertreter, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2530.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024