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L8000 RaumordnungNorm
B-VG 144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tösens vom 3. Dezember 2020 wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Gewerbehalle mit Büro, Ausstellungs- und Lagerräumen sowie integrierten angebauten Garagen auf dem neu zu bildenden Grundstück Nr 1521, KG Tösens, welches als "eingeschränktes Gewerbe- und Industriegebiet" gewidmet ist, erteilt.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des ? nunmehrigen ? Beschwerdeführers wies der Bürgermeister der Gemeinde Tösens mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Mai 2021 als unbegründet ab.
3. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag als unbegründet ab. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zur Erlassung der anzuwendenden Verordnungen keine Deckung in §33 Abs3 TBO 2018 finde, der die subjektiven Nachbarrechte normiere. Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren seien weiters keine erheblichen Mängel der raumordnungsrechtlichen Vorgänge festgestellt worden. Konkrete Einwendungen zu §31b Abs2 TROG 2016 seien ebenso wenig erstattet worden.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Der Beschwerdeführer macht die Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Umwidmung Gewerbegebiet Steinbrücken", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens am 22. Jänner 2020, Planungsnr. 629-2019-00003, sowie des Bebauungsplanes "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens am 17. Juni 2020, jeweils betreffend das Grundstück Nr 1521, KG Tösens, geltend.
5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Umwidmung Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens am 22. Jänner 2020, elektronisch kundgemacht am 28. März 2020, Planungsnr. 629-2019-00003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 2020 sowie des Bebauungsplanes "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens am 17. Juni 2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Tösens vom 25. Juni 2020 bis zum 9. Juli 2020, jeweils soweit sie sich auf das Grundstück Nr 1521, KG Tösens, beziehen, ein. Mit Erkenntnis vom 28. November 2023, V4-5/2023, hob er den angeführten Bebauungsplan "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken" als gesetzwidrig auf.
6. Die ? zulässige ? Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E250.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023